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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 35/13

Datum:
20.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 35/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0620.3RVS35.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 23 Ls 33/12
Schlagworte:
Jugendstrafrecht; Arbeitsauflage; Bestimmtheit
Normen:
JGG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze:

Eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG im Urteil erteilte Auflage, eine (genau bestimmte) Anzahl von Stunden gemeinnütziger Arbeit "nach Weisung des Jugendamtes" bzw. "nach Weisung der Jugendgerichtshilfe" zu leisten, genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Seine eigenen Auslagen hat der Angeklagte jedoch selbst zu tragen.

 
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