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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 27/13

Datum:
21.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 RVs 27/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0521.3RVS27.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 22 Ds 133/12
Schlagworte:
gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall
Normen:
StGB § 224 Abs. 1
Leitsätze:

Zur rechtsfehlerhaften Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

 
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