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Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 251/12

Datum:
26.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RBs 251/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0326.3RBS251.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 868/11
Schlagworte:
Auskunftsverlangen; Agentur für Arbeit; Verwaltungsakt; Verbindlichkeit; Ordnungswidrigkeit
Normen:
SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 23; SGB III § 316 Abs. 1
Leitsätze:

1. Bei dem Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber nach § 316 Abs. 1 SGB III handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.

2. Kommt der Arbeitgeber diesem Auskunftsverlangen nicht nach, ist der objektive Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach §§ 404 Abs. 2 Nr. 23, 316 Abs. 1 SGB III nur dann erfüllt, wenn das Auskunftsverlangen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass es entweder unanfechtbar oder zumindest sofort vollziehbar, d.h. mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG verbunden ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

 
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