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Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 128/13

Datum:
01.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RBs 128/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0801.3RBS128.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 36 OWi 1530/12
Schlagworte:
Rechtsbeschwerde; Statthaftigkeit; Wertgrenze
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; OWiG § 79 Abs. 2; AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 1a
Leitsätze:

Hat der Tatrichter für materiell-rechtlich im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehende Taten, die in prozessualer Hinsicht gleichwohl noch eine einheitliche Tat bilden, mehrere Geldbußen verhängt, sind diese - soweit sie vom Rechtsmittelangriff erfasst sind - für die Prüfung, ob die in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG genannte Wertgrenze überschritten ist, zusammenzurechnen.Ob eine einheitliche Tat im prozessualen Sinne vorliegt, hat das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen zu prüfen. Kann diese Frage anhand der tatrichterlichen Feststellungen nicht beantwortet werden, ist zu Gunsten des Betroffenen vom Vorliegen einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne auszugehen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

 
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