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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 240/12

Datum:
02.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 240/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0702.34U240.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 247/12
Schlagworte:
Fehlgeschlagene Anlage im geschlossenen Immobilienfonds, Treuhandgesellschaft, Mittelverwendungskontrolle, persönliche Haftung des Geschäftsführers und Alleingesellschafters
Normen:
§ 823 II BGB i.V.m. §§ 263 StGB; 266 StGB; § 826 BGB
Leitsätze:

Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds haftet der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an dem Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten GmbH nicht persönlich.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. September 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – 6 O 247/12 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist – ebenso wie das angefochtene Urteil – vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 €.

 
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