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Die Tochtergesellschaft einer Sparkasse schuldet einem Anleger Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 3, weil sie den Anleger bei dem Erwerb der Anlage mit einem für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekt beraten hat, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 2 wird demgegenüber kein Schadensersatz geschuldet, weil der Anlageprospekt keine wesentlichen Prospektfehler aufwies und ein fehlerhaftes Beratungsgespräch nicht bewiesen ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.09.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 2 O 465/10 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird zu den Ziffern 1. – 4. (betreffend den G und F W Medienfonds 2 GmbH & Co KG mit einem Wert von 50.000,00 €) abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise hinsichtlich Ziffer 5. des Tenors abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit betreffend den Schadensersatz wegen der Beteiligung an der G und F W Medienfonds 3 GmbH & Co KG im Umfang von am 13.01.2012 gezahlter 68.000,00 € erledigt ist; insoweit bleibt die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 16.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 84.000,00 € seit dem 28.01.2011 bis zum 12.01.2012 und aus 16.000,00 € seit dem 13.01.2012 zu zahlen.
Bezüglich der Beteiligung der Klägerin an der G und F W Medienfonds 3 GmbH & Co KG mit einem Wert von 80.000,00 € verbleibt es im Übrigen beim erstinstanzlichen Urteil (betreffend Ziffern 6. – 8. des Tenors).
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beschwer der Parteien übersteigt 20.000,-- Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2A.
3I.
4Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit von ihr gezeichneten Beteiligungen an den beiden G und F W Medienfonds 2 + 3 GmbH & Co KG (im Folgenden VIP 2 + VIP 3) auf Schadensersatz und Rückabwicklung in Anspruch.
5Unternehmerisches Ziel der VIP 2 und VIP 3 war ausweislich des jeweiligen Fondsprospekts die Finanzierung von Filmproduktionen, die im Weiteren über Lizenznehmer vermarktet werden sollten.
6Die Klägerin war seit Jahrzehnten Kundin der Stadtsparkasse E. Sie war auch langjährige Kundin der Beklagten, die eine 100 %ige Tochter der Stadtsparkasse E ist, und hatte dort zuvor eine Beteiligung an einem Flugzeugleasingfonds in Höhe von 100.000,00 DM gezeichnet.
7Ab 2002 wurde die Klägerin, die damals noch als niedergelassene Ärztin berufstätig war, von dem Mitarbeiter Q der Beklagten beraten. Dieser verschaffte sich in einem persönlichen Gesprächstermin am 28.05.2002, an dem auch der Steuerberater der Klägerin teilnahm, einen Eindruck über die Vermögens- und Liquiditätssituation der Klägerin. Hierbei wurde der anstehende Verkauf der Arztpraxis der Klägerin erörtert. Der Zeuge Q suchte die Klägerin am 25.11.2002 in ihren Praxisräumen auf. Nach einem Beratungsgespräch, dessen Inhalt streitig ist, unterzeichnete die Klägerin eine Beteiligungserklärung über eine Beteiligung an dem VIP 2 in Höhe von 50.000,00 €. Dabei waren 55 % der Beteiligung als Bareinlage an die Fondsgesellschaft zu erbringen (27.500,00 €), nebst einem 3 %igen Agio auf den Zeichnungsbetrag in Höhe von 1.500,00 €. Die restliche Einlage von 45 % sollte zunächst fremdfinanziert und schließlich durch die erwirtschafteten Gewinne der Gesellschaft geleistet werden. Bareinlage und Agio leistete die Klägerin in voller Höhe.
8Unternehmenszweck des VIP 2 war nach § 2 Ziff. 1 GesV „die weltweite Entwicklung, Produktion, Co-Produktion, Verwertung und Vermarktung sowie der weltweite Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen und anderen audiovisuellen Produktionen jeder Art sowie damit zusammenhängenden Nebenrechten, insbesondere Merchandising“. Nach den Angaben im Emissionsprospekt sollte das geplante Fondsvolumen mindestens 10 Mio. € betragen; vorgesehener Zeichnungsschluss war der 31.10.2002. Die Gesellschaft sollte plangemäß am 31.12.2009 enden. Auf Seite 11 des Prospekts wurden u.a. folgende Anlageeigenschaften schlagwortartig herausgestellt:
9„…
10Auf Seite 7 des Prospekts wurden zuvor u.a. folgende Investitionsgrundsätze schlagwortartig dargestellt:
12„…
13- Absicherung von 80 % der budgetierten Produktionskosten sämtlicher Projekte bzgl. des Anteils der Fondsgesellschaft an dem Projekt wahlweise durch Bankbürgschaft, Minimumgarantie, Fördermittel, o.ä.. Bei Re-Investition der Einnahmen ist eine Absicherung von 70 % der budgetierten Produktionskosten ausreichend“
14Nach dem Investitionsplan sollten 84 % der Einlagen ohne Agio in Produktionskosten und 16 % sowie das Agio in sonstige Fondskosten und Dienstleistungsgebühren fließen („Investitionsplanung/Modellrechnung“, S. 34 – 40). Der Prospekt zum VIP 2 enthält auf Seite 34 eine Tabelle zur Investitionsplanung, die unter der Überschrift „Mittelverwendung“ zu Ziffer 04. emissionsbedingte Nebenkosten für die „Eigenkapitalvermittlung“ iHv 8,90 % des Kommanditkapitals ausweist.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Emissionsprospekts zum VIP 2 wird auf den mit der Klageschrift vom 30.10.2010 in Ablichtung zur Akte gereichten Emissionsprospekt (Anlage K 1.2) Bezug genommen.
16Am 12.11.2003 zeichnete die Klägerin nach Beratung durch den Zeugen Q und einem gemeinsamen Gespräch mit dem Steuerberater der Klägerin eine Beteiligung an dem VIP 3 Medienfonds in Höhe von 80.000,00 € zuzüglich eines Agios von 5 % in Höhe von 4.000,00 €. Der Beitritt zu dem Fonds erfolgte über eine Treuhandkommanditistin, die N GmbH. Die Klägerin leistete die Zeichnungssumme zuzüglich Agio in Höhe von insg. 84.000,00 € anschließend an die Fondsgesellschaft.
17Unternehmenszweck des auf dem Deckblatt des Emissionsprospekts in Großbuchstaben als „Garantiefonds“ bezeichneten VIP 3 war nach § 2 Ziff. 1 GesV ebenfalls „die weltweite Entwicklung, (Co-) Produktion, Verwertung und Vermarktung sowie der weltweite Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen und anderen audiovisuellen Produktionen jeder Art sowie damit zusammenhängenden Nebenrechten“. Nach den Angaben im Emissionsprospekt sollte das geplante Fondsvolumen mindestens 10 Mio. € betragen; vorgesehener Zeichnungsschluss war der 14.12.2002. Die Gesellschaft sollte plangemäß am 31.12.2011 enden. Auf Seite 11 des Prospekts wurden u.a. folgende Anlageeigenschaften schlagwortartig herausgestellt:
18„…
19(siehe Bedingungen und Reichweite im Kapitel „Chancen und Risiken“, S. 73)“
21Nach dem Investitionsplan sollten 87,2 % des eingeworbenen Kommanditkapitals in Produktionskosten und 12,8 % sowie das Agio in Fondsnebenkosten und Dienstleistungsgebühren fließen („Investitionsplanung/Modellrechnung“, S. 40 – 46).
22Entsprechend der Darstellung im Fondsprospekt sollte die Herstellung der Filme im Wege der sog. "unechten Auftragsproduktion" erfolgen, d. h. die Fondsgesellschaft beauftragte im Rahmen von Produktionsdienstleistungsverträgen verschiedene Produktionsdienstleister mit der Durchführung der Filmherstellung (S. 26 sowie S. 64/65). Die Fondsgesellschaft sollte die Filme in der Regel vollständig finanzieren, wobei Co-Produktionen ebenfalls möglich sein sollten. Die Erst-Investitionen in Filmproduktionen erfolgten aus den eingeworbenen Anlagegeldern. Die konzeptionell vorgesehenen Re-Investitionen sollten aus den Gewinnen finanziert werden, die die Erst-Investition erwirtschaftete (S. 21, 42 ff.). Zur Vermarktung der Filmerzeugnisse war vorgesehen, dass der Fonds für jeden produzierten Film mit einer Vertriebsgesellschaft (Lizenznehmer) einen Lizenzvertrag abschloss (S. 8/65 f.). Für die Übertragung der Vermarktungsrechte hatte der Lizenznehmer sich im Gegenzug zu verpflichten, zum Ende der Fondslaufzeit (15.12.2011) an die Fondsgesellschaft „Schlusszahlungen von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio“ zu erbringen (S. 9, 66). Unter der Überschrift „Schlusszahlungen“ wird auf Seite 9 des Prospekts Folgendes ausgeführt:
23„Absicherung von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten aller realisierten Filme bzw. Ersatzproduktionen zzgl. Fondsnebenkosten ohne Agio (= Kommanditkapital ohne Agio). Die Summe der Schlusszahlungen entspricht dem gezeichneten Fondsvolumen ohne Agio, diese sind zahlbar zum 15.12.2011.“
24Als zentrales Sicherungselement des als „Garantiefonds“ bezeichneten Anlagemodells war als – sog. Defeasance-Struktur – eine Schuldübernahme durch die E AG vorgesehen (Prospekt S. 9, 27, 30 u. 66, 73). Unter der Voraussetzung der Einzahlung des Barwertes der Zahlungsverpflichtungen sowie sonstiger Entgelte sollte diese die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Erbringung der Schlusszahlung mit schuldbefreiender Wirkung übernehmen (S. 27, 66). Unter der Überschrift „Das VIP-Sicherheitskonzept“ wurde auf Seite 30 des Prospekts u.a. Folgendes ausgeführt:
25„Schlusszahlungen von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die E AG
26(siehe Bedingungen und Reichweite im Kapitel „Chancen und Risiken“, S. 73)“
27Über die Schlusszahlungen hinaus sollte der Fonds auch an den laufenden Verwertungserlösen seiner Filmrechte beteiligt sein. Insoweit war vorgesehen, dass an die Anleger im Jahr 2005 ein Vorabgewinn in Höhe von 3,5 % und ab dem Jahr 2006 Sofortgewinnbeteiligungen in Höhe von 4 % p.a. ausgeschüttet werden (S. 10/29). Wie es auf Seite 29 des Prospekts in einer dort eingefügten und drucktechnisch durch einen Rahmen hervorgehobenen „Beurteilung der s s n consult GmbH“ heißt, sollten bei geringeren Einnahmen die „Schlusszahlungen (100 % des Kommanditkapitals ohne Agio) und die Sofortgewinnbeteiligungen den Fonds nach unten“ absichern. Steuerlich erzielte der Anleger als Mitunternehmer Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus Gewerbebetrieb. Die durch den Fonds hergestellten Filmproduktionen sollten steuerlich als selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG unterliegen mit der Folge, dass zu Gunsten der Anleger alle Produktionskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben seien und zu anfänglichen Buchverlusten führen (S. 10, 45, 49 ff.). Konzeptgemäß war für das erste Beteiligungsjahr ein negatives steuerliches Ergebnis in Höhe von -104,5 % des Beteiligungskapitals vorgesehen (S. 10, 45). Wegen der weiteren Einzelheiten des Anlagekonzepts wird auf die mit Klageschrift vom 30.12.2010 als Anlage K-I-3-1 vorgelegten Kopien des Zeichnungsscheines und den in Ablichtung als Anlage K-2.2 zur Akte gereichten Anlageprospekt (Anlagenkonvolut zur Klage) Bezug genommen.
28Mit Urteil vom 13.11.2007 hat das LG München I die Geschäftsführer der VIP 3 Fondsgesellschaft wegen Steuerhinterziehung zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs bzw. zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts machten die Geschäftsführer höhere Betriebsausgaben steuerlich geltend, als für den Fonds tatsächlich durch die Produktion der Filme entstanden waren. Dies verschleierten sie, indem sie mit Scheinüberweisungen die Zahlungen höherer Beträge vortäuschten. Die Revision der Fondsinitiatoren wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2008 (1 StR 322/08) als offensichtlich unbegründet verworfen.
29Die Beklagte war in Hinsicht auf den VIP 2 und VIP 3 von der VIP AG als Vertriebspartnerin für die Eigenkapitalvermittlung gewonnen worden. Sie erhielt für die Vermittlung der Fondsanteile nach der mit der VIP Beratung für Banken AG geschlossenen Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung jeweils Provisionen in einer das Agio übersteigenden Höhe, ohne dass die genaue Höhe der Klägerin offen gelegt wurde.
30Die Fondsbeteiligungen erbrachten in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere erkannten die Finanzämter die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft VIP 3 letztendlich nicht an.
31II.
32Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin im Wesentlichen die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an den VIP 2 und VIP 3, die Freistellung von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % Zinsen p.a. auf das Anlagekapital im Zeitraum von Zeichnung der beiden Beteiligungen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit.
33Ihr Klagebegehren hat sie erstinstanzlich mit dem Verschweigen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen sowie mit weiteren individuellen Beratungsfehlern und einer Verletzung der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung begründet, weil die Beklagte ihrer Beratung einen irreführenden, widersprüchlichen und fehlerhaften Emissionsprospekt zugrunde gelegt habe. Rechtlich hat sich die Klägerin jeweils auf den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages und eine Verletzung von der Beklagten hieraus erwachsenden Pflichten gestützt. Die Anlagen seien ihr anhand von Produktflyern vorgestellt worden. Prospekte habe sie jeweils erst zum jeweiligen Beratungsgespräch am Tag der Zeichnung der Beteiligungen erhalten. Bezogen auf die Teilnahme ihres Steuerberaters C hat sie ausgeführt, dieser habe keine Beratungsleistungen erbracht und lediglich zur Einkommenssituation und einer möglichen Höhe der Zeichnungssumme Auskunft gegeben.
341. Die Klägerin hat im Wesentlichen folgende individuellen Beratungsfehler der Beklagten geltend gemacht: Sie hätte als risikoscheue Anlegerin nur sichere Anlagen gewünscht; daneben sei wegen des avisierten Praxisverkaufs auch eine Steuerverschiebung gewünscht gewesen. Der Berater Q habe ihr im Rahmen mehrerer Beratungsgespräche falsche Informationen bezüglich der Sicherheit der Anlagen erteilt. (a) Zum VIP 2 habe er über die Darstellung im Prospekt hinaus erklärt, es handle sich um einen Fonds mit einem ausgeprägten Sicherheitskonzept, da Garantiezahlungen in Höhe von 80 % der Produktionskosten erfolgen würden, wobei nur 55 % als Bareinlage aufzubringen seien. Die Kombination aus Garantien und sicheren Steuervorteilen habe zur Folge, dass ein Verlust der Bareinlage praktisch ausgeschlossen sei. Zusammen mit dem Steuervorteil würde die Garantie von 80 % allein dafür sorgen, dass sich der Fonds wirtschaftlich rechne, also kein Verlust eintreten könne. Es würde sich um eine sichere Anlage handeln, da die Beklagte für 80 % des eingesetzten Geldes an den Anleger garantiere. (b) Auch bei der Beratung vor Zeichnung des VIP 3 habe ihr der Zeuge Q unter Verwendung des Kurzprospekts (Anlage K 1.2.a zur Klageschrift) den Fonds als eine sichere Kapitalanlage empfohlen und behauptet, dass die Rückzahlung des nominalen Eigenkapitals zu 100 % von der E AG an den Anleger garantiert sei. Aufgrund dieser Garantieleistung am Laufzeitende der Beteiligung in Höhe von 100 % der Zeichnungssumme würde sie in jedem Fall ihre Einlage zurückerhalten. Daneben biete der Fonds eine ansprechende Rendite und hohe Steuervorteile. Der Unterschied zwischen einer Bankgarantie und einer Schuldübernahme sei ebenso wenig erläutert worden wie der Umstand, dass eine Schlusszahlung lediglich an die Fondsgesellschaft erfolgen würde. Ein Hinweis darauf, dass ein Großteil der Gelder zur Gewährleistung der angeblichen Kapitalgarantie letztlich nicht in Filmprojekten angelegt würde, sondern an die E gezahlt würde, sei nicht erfolgt.
352. Darüber hinaus hat die Klägerin sich auf eine Prospekthaftung der Beklagten im weiteren Sinne berufen. Diese habe sie anhand zweier fehlerhafter Prospekte beraten und damit für die Fehler der Prospekte wie für eigene zu haften. Im Einzelnen hat sie folgende Prospektmängel gerügt:
36a) VIP 2:
37aa) Im Prospekt werde eine Garantiezahlung von 80 % der Produktionskosten versprochen. Insoweit werde ein hoher Grad an Sicherheit beim Anleger hervorgerufen und der falsche Eindruck erweckt, dass 80 % des investierten Kapitals abgesichert seien. Tatsächlich würden aber 45 % jeder Produktion durch Kredite finanziert. Nach Tilgung dieser Kredite und Abzug der Kreditzinsen bleibe bei einer mehrjährigen Produktion und Verwertungsphase von der angeblichen Garantie nicht mehr viel übrig, so dass die Einlage des Anlegers allenfalls zu einem geringen Teil abgesichert sei. Der Prospekt suggeriere dem Anleger eine garantierte Rückzahlung durch die Beschreibung der Einzahlung von lediglich 55 % und Absicherungen von 80 %, was einer Übersicherung gleichkomme. Auch die im Prospekt zusammengefassten Chancen vermittelten einen falschen Eindruck der tatsächlichen Rentabilität. In dem von der Beklagten verwandten Flyer werde nicht darauf hingewiesen, dass diese Garantiezahlungen das unternehmerische Risiko des Fonds keinesfalls minderten und so ein falscher Eindruck eines begrenzten Risikos geweckt.
38bb) Im Prospekt fehle ein Hinweis, dass in Höhe von 45 % der Zeichnungssumme eine Nachschusspflicht bestehe. Dass diese Nachschusspflicht bestehe, ergebe sich äußerst schwierig erkennbar aus § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags, nicht jedoch eindeutig aus dem Prospekt. Es werde im Prospekt auch kein Bezug zu dem auf Seite 13 dargestellten Extremfall hergestellt und nicht dargestellt, dass im Totalverlustfalle letztlich über den Verlust des investierten Kapitals (55 %) hinaus auch noch eine Nachschussverpflichtung für die über Darlehen finanzierten 45 % bestünde.
39cc) Der Punkt „Wirtschaftliche Risiken“ auf Seite 63 des Prospekts beinhalte eine falsche und irreführende Risikodarstellung. Danach komme auch ein versierter Anleger zu dem Schluss, dass das unternehmerische Risiko durch die Mindestgarantiezahlungen auf maximal 20 % begrenzt sei. Der Verweis auf Garantiezahlungen bei der Beschreibung der wirtschaftlichen Risiken sei irreführend und falsch.
40dd) Weiter fehle ein hinreichender Hinweis darauf, dass die Beklagte als Vertriebspartner Rückvergütungen zwischen 15 und 21,64 % der Bareinlage oder 8,8 und 11,9 % der Zeichnungssumme erhalten habe. Unter dem Gesichtspunkt der Rentierlichkeit der Anlage sei über Rückvergütungen oberhalb von 15 % des investierten Kapitals aufzuklären gewesen, da vorliegend auf die Bareinlage abzustellen sei.
41b) VIP 3:
42aa) Nach dem Standpunkt der Klägerin ist der Prospekt deshalb irreführend und fehlerhaft, weil er den Anlegern nicht zuletzt durch die in Großbuchstaben und Fettschrift auf dem Deckblatt des Prospekts befindliche Bezeichnung als „Garantiefonds“ suggeriere, dass die Rückzahlung des Anlagekapitals garantiert sei und an den Anleger selbst erfolgen würde. Letztlich enthalte der Prospekt keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass das Anlagemodell keine Garantie in Höhe von 100 % für die Rückzahlung des vom Anleger eingesetzten Kapitals beinhalte, sondern bestenfalls eine Zahlung aufgrund einer Schuldübernahme an den Fonds.
43bb) Der Prospekt enthalte keinen Hinweis darauf, dass für die angebliche „Garantie“ bzw. Schuldübernahme von 100 % des Nominalkapitals an die schuldübernehmende Bank als Entgelt ein sog. Barwert von ca. 70 % des Nominalkapitals (entspricht 80 % des jeweiligen Filmbudgets) vorab bezahlt werden müsse.
44cc) Ebenso weise der Prospekt nicht darauf hin, dass nach Abzug der weichen Kosten 4/5 der Anlegergelder zwingend und zeitgleich über die sog. Produktionsdienstleister und die Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden mussten und der Fonds tatsächlich nur 1/5 der Produktionskosten (= 17,2 % der jeweiligen Anlegergelder) in Filmproduktionen investierte. Der Prospekt gebe keine Auskunft darüber, wie die Schuldübernahme der sicherungsgebenden Bank unterlegt werde. Die im Prospekt enthaltene Darstellung der Mittelverwendung sei vielmehr unvollständig und kläre nicht darüber auf, dass – unstreitig – rund 80 % des zur Gewährleistung der steuerlichen Anerkennung notwendigerweise im Dezember 2003 an den Produktionsdienstleister überwiesenen Kapitals, mithin etwa 70 % des gesamten Kommanditkapitals, den Lizenznehmern als Darlehen zur Verfügung gestellt und sodann unmittelbar an die E AG weiter gereicht worden sei, die diese Summe festverzinslich angelegt habe. Tatsächlich seien daher – auch dies wird von der Beklagten nicht bestritten – 87,2 % des Kommanditkapitals nicht wie im Prospekt und in den eingereichten Steuererklärungen angegeben zur Zahlung der Produktionskosten verwandt worden, sondern zu 70 % auf Festgeldkonten der E AG geflossen. Da das Kapital für den Barwert der Schuldübernahme vor Produktion der Filme nicht vom Lizenz- oder Sublizenznehmer hätte aufgebracht werden können und der Fondsgesellschaft keine Mittel zur Sicherheitsleistung zur Verfügung gestanden hätten, habe sich der Beklagten im Rahmen einer einfachen Plausibilitätsprüfung die Schlussfolgerung aufdrängen müssen, dass letztlich die Anlegergelder an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet würden.
45dd) Aus dem Prospekt des VIP 3 gehe nicht hervor, dass der Fonds tatsächlich an den Erlösen (sog. „waterfall“) der Filme nicht mit einem Anteil beteiligt ist, der einer vollen Finanzierung entspricht, sondern mit einem wesentlich geringeren Anteil (i.d.R. maximal 20 %), und dies auch noch nachrangig.
46ee) Es werde nicht darauf hingewiesen, dass es für die Freigabe der Fondsmittel genügte, dass die Fertigstellungsgarantie seitens einer eigens gegründeten S T H erklärt wurde und die Zahlungsverpflichtung aus dieser Fertigstellungsgarantie durch die E durch Schuldübernahme übernommen wurde, obwohl der Barwert der Schuldübernahme nicht von der S T H bezahlt worden war, sondern durch die Weiterleitung der Anlegergelder. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für die Mittelfreigabe umgangen worden.
47ff) Darüber hinaus sei in dem Prospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten, dass die prognostizierten Renditen, insbesondere die als „mid case“ prognostizierten Renditen, völlig unrealistisch seien. Sowohl die Prognoseberechnungen im ursprünglichen Prospekt als auch im Nachtrag seien falsch.
48gg) Weiter fehle ein hinreichender Hinweis darauf, dass die Vertriebspartner Innenprovisionen in Höhe von mindestens 7,25 % des jeweils gezeichneten Nominalkapitals erhielten.
49hh) Auch werde nicht hinreichend darauf hingewiesen, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu gewesen sei und den bislang steuerlich überprüften Fondskonstruktionen nicht entsprochen habe. Defeasance Modelle mit sog. ICL Struktur, bei denen der Barwert bei der schuldübernehmenden Bank vorab zu zahlen war, seien bis dahin von den Steuerbehörden nicht geprüft, geschweige denn anerkannt worden.
50ii) Insoweit fehle ein ausreichender Hinweis auf ein sehr hohes, zumindest aber erhebliches steuerliches Risiko. So habe die Anlage wirtschaftlich zu 4/5 einer Festgeldanlage entsprochen.
51Die Beklagte hat behauptet, der Prospekt für den VIP 2 habe der Klägerin beim abschließenden Beratungsgespräch bereits mehr als 5 Wochen vorgelegen. Bei der Beratung sei auf die unternehmerischen und steuerlichen Risiken der Beteiligungen und auf die Haftung der gesamten Kommanditeinlage hingewiesen worden. Im Jahr 2003 sei ein Übereinkommen erzielt worden, dass zur Optimierung der Steuersituation negative Einkünfte generiert werden sollten. Die Klägerin sei dabei nach vorheriger Zuleitung des Prospekts ausführlich über den Medienfonds VIP 3 informiert worden. Auch die im Prospekt beschriebene Schuldübernahme sei ausdrücklich erläutert worden. Auch der Vorwurf, die Prospekte seien fehlerhaft und nicht auf Plausibilität geprüft worden, sei unzutreffend. Dabei sei die steuerliche Konzeption des VIP 3 wie aus dem Prospekt ersichtlich in sich schlüssig gewesen. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf das Gutachten des Prof. Dr. T vom 24.02.2007, welches die innere Plausibilität des steuerlichen Konzepts bestätige. Die steuerliche Anerkennung des Fonds sei grundsätzlich geprüft und bejaht worden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung sämtlicher Ansprüche erhoben. Der Klägerin seien deren tatsächlichen Voraussetzungen bekannt, bzw. grob fahrlässig unbekannt geblieben.
52Wegen des weiteren Sachverhalt sowie des Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
53Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 29.000,00 € (VIP 2) sowie 84.000,00 € (VIP 3) nebst Prozesszinsen zu zahlen, sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren und zwar Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligung an den beiden Medienfonds. Der Klägerin stünden in der Hauptsache die geltend gemachten Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag zu, weil die Beklagte die Klägerin pflichtwidrig nicht über die Höhe der von ihr vereinnahmten Vertriebsprovisionen aufgeklärt habe. Der Klägerin stünden im Zuge der Rückabwicklung der streitbefangenen Anlagegeschäfte Verzugszinsen nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit zu. Darüber hinaus stünde der Klägerin kein weiterer Zinsanspruch zu. Es sei unstreitig, dass die Klägerin auch eine steuerwirksame Anlage habe tätigen wollen. Eine festverzinsliche Anlage, die zur Erzielung von Steuervorteilen nicht geeignet sei, stelle sich folglich nicht als wahrscheinlich dar.
54III.
55Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sodann Anschlussberufung erhoben.
56Die Beklagte hat sich mit ihrem Rechtsmittel – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – gegen die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung gewendet und ihren Klageabweisungsantrag maßgeblich damit begründet, dass sie als selbständige Tochtergesellschaft der Sparkasse ausschließlich als freie Vermittlerin von Kapitalanlagen tätig sei, weshalb das Landgericht zu Unrecht die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf sie angewendet habe. Nach der für sie geltenden Rechtsprechung des III. Zivilsenates des BGH habe sie daher über die ihr zugeflossenen Vertriebsprovisionen nicht aufklären müssen.
57Im Übrigen habe das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf entgangenen Gewinn zu Recht abgewiesen. Nach den gesamten Umständen des Einzelfalles sei es nach der Beweisaufnahme im vorliegenden Fall gerade nicht wahrscheinlich gewesen, dass die Klägerin alternativ eine festverzinsliche Anlage gewählt hätte. Der Klägerin sei es in erster Linie um Erzielung von Steuervorteilen gegangen.
58Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und hat das angefochtene Urteil verteidigt, soweit dadurch ihrer Klage stattgegeben worden ist.
59Mit ihrem Rechtsmittel hat sie weiterhin die Zahlung entgangenen Gewinns begehrt. Es sei hinreichend dargelegt worden, dass sie (die Klägerin) auf eine sichere Anlage setzen wollte. Zur Schätzung der Zinshöhe nach § 287 ZPO sei danach auf den Zinssatz festverzinslicher Anlagen mit einer langen Laufzeit abzustellen, wobei sie eine Mindestrendite von 4 % p.a. erzielt hätte. Es wäre von ihr in eine sichere Anlage mit Kapitalschutz und Verzinsung investiert worden, die Durchschnittsrendite von 4 % sei dabei noch konservativ angesetzt. Bei den Beteiligungen VIP 2 und VIP 3 habe es sich nicht um Steuerspar- , sondern um Steuerverschiebemodelle gehandelt. Da es keinen dauerhaften Steuerspareffekt gegeben habe, könne diese Motivation auch nicht für eine alternative Anlage entscheidend sein. Überdies habe es sich bei VIP 2 und VIP 3 um Garantiefonds gehandelt. Die Frage, ob sie bei einer Alternativanlage ein Steuersparmodell mit unsicherer Rendite gezeichnet hätte, sei angesichts der Sicherheitsorientierung zu verneinen. Zumindest sei hilfsweise für den Zeitraum zwischen Zeichnung und Rechtshängigkeit ein Inflationsausgleich zu geben, da in diesem Zeitraum die Gelder entsprechend weniger wert geworden seien.
60Der Senat hat mit Urteil vom 05.06.2012 (Bl. 373 ff. d.A) das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt und die Berufungen der Beklagten wie auch der Klägerin zurückgewiesen. In seiner Entscheidung hat der Senat den Standpunkt vertreten, dass die allein gesellschaftsrechtliche – im Streitfall von der Klägerin nicht erkannte – Ausgliederung der Beklagten aus dem Verbund der Sparkasse nicht zur Anwendung des für den freien Anlageberater geltenden Pflichtenmaßstabs führe. In Anwendung der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat der Senat dementsprechend eine Haftung der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB bejaht, weil sie die Klägerin unstreitig nicht über die Höhe der von ihr bezogenen Rückvergütungen aufgeklärt hat.
61Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten vom 10.07.2012 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 20.12.2012 (III ZR 225/12 – Bl. 28 d. Sonderbands der Gerichtsakten) die Revision zugelassen. Im Revisionsverfahren hat der III. Zivilsenat an seiner zwischenzeitlich in den Fällen der gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich einer Sparkasse begründeten Rechtsprechung (Urt. v. 19.07.2012 – III ZR 308/11, NJW 2012, 2952) festgehalten, der zufolge eine hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätige 100%ige Tochtergesellschaft einer Sparkasse hinsichtlich der Verpflichtung zur ungefragten Aufklärung über Vermittlungsprovisionen wie ein freier Anlageberater zu behandeln ist. Mit Urteil vom 18.04.2013 (Bl. 41 ff. d. Sonderbands der Gerichtsakten) hat er das Urteil des erkennenden Senats vom 05.06.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
62Die Beklagte hält an ihrem auf vollständige Klageabweisung gerichteten Begehren fest.
63Die Beklagte beantragt,
64die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt abzuweisen.
65Nachdem der Klägerin mit Wertstellung zum 13.01.2012 aus der streitgegenständlichen Beteiligung VIP 3 Ausschüttungen in Höhe von 68.000,00 € zugeflossen sind, hat sie den Rechtsstreit teilweise in Höhe der erfolgten Zahlung für erledigt erklärt.
66Die Klägerin beantragt nunmehr,
67unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil (zu den Ziffern 1. und 5.) teilweise abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen:
681. an die Klägerin 29.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus vom 01.11.2002 in Höhe von 4 % bis zum 27.01.2011 und ab dem 28.01.2011 Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
695. an die Klägerin 16.000,00 € zuzüglich Zinsen aus 84.000,00 € in Höhe von 4 % seit dem 01.11.2003 bis zum 27.01.2011 und ab dem 28.01.2011 Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zum 13.01.2012 und aus 16.000,00 € ab dem 14.01.2012 zu bezahlen.
70Die Klägerin stützt ihr Schadensersatzbegehren nunmehr auf die weiteren von ihr erstinstanzlich bereits behaupteten Beratungsmängel sowie auf die von ihr gerügten Prospektfehler, insbesondere auf die fehlerhafte Darstellung einer Kapitalgarantie. Bei VIP 2 würden 80 % Garantien als Sicherheit dargestellt, dem Anleger aber nicht verdeutlicht, dass es sich in Wirklichkeit nur um eine gut 64 %ige Absicherung bezogen auf sein Kommanditkapital zzgl. Agio handele, da die 80 % Garantie nur die Produktionskosten betreffe. Darüber hinaus sei im Prospekt des VIP 2 nicht das Problem des späten „Waterfalls“ als Risiko beschrieben worden. Bei den Anlegern seien trotz wirtschaftlich erfolgreicher Filme nur unzureichende Gewinne angekommen. Schuld für den späten „Waterfall“ seien die Verträge des Fonds mit den Filmstudios. Die Beklagte hätte den „Waterfall“ prüfen müssen.
71Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Vernehmung der Zeugen Q und C wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.11.2013 (Bl. 487 d.A.) sowie auf den Berichterstattervermerk vom selben Tage Bezug genommen.
72B.
73Der zulässig erhobene Berufung der Beklagten (A) ist teilweise erfolgreich. Die auf Zahlung entgangenen Gewinns gerichtete Anschlussberufung der Klägerin (B) hat keine Aussicht auf Erfolg.
74(A)
75Der Klägerin stehen aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Medienfonds VIP 3 zu. Demgegenüber kommen Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Medienfonds VIP 2 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
76I.
77Zwischen den Parteien ist – wie im Senatsurteil vom 05.06.2015 ausgeführt und durch die Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom 18.04.2013 bestätigt worden ist (S. 7 f., Sonderband Bl. 42 ff d.A.) – im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an den in Rede stehenden VIP 2 und VIP 3 in den Jahren 2002 sowie 2003 jedenfalls konkludent jeweils ein Anlageberatungs- und nicht lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte ist durch ihren Berater Q mit entsprechenden Anlageempfehlungen an die Klägerin herangetreten und hat sie auch unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens in Bezug auf die Fondsbeteiligung beraten.
78II.
79Aus dem Beratungsvertrag ergab sich für die Beklagte die Verpflichtung, die Klägerin sowohl anleger- als auch objektgerecht zu beraten.
80Inhalt und Umfang dieser Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urt. v. 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129, v. 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und v. 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851). Diese Pflicht kann der Berater durch Übergabe eines Prospekts oder durch die Beratung anhand seines Inhalts erfüllen, sofern die Angaben im Prospekt zutreffend sowie nach Form und Inhalt geeignet sind, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln (BGH, Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692; Urt. v. 05.03.2009 – III ZR 17/08, WM 2009, 739). Dabei beschränkt sich die Verpflichtung des Beraters zur objektgerechten Beratung nicht lediglich darauf, die Kapitalanlage anhand des Emissionsprospekts auf innere Plausibilität und Schlüssigkeit zu überprüfen. Auch ein freier, nicht bankenmäßig gebundener Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Er schuldet eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können. Dementsprechend hat er eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 302/07, WM 2009, 688). Der Anlageberater, der dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl der Prospekt fehlerhaft ist, hat den Anleger falsch beraten (BGH, Beschl. v. 17.09.2009 – XI ZR 264/08, BKR 2009, 471).
81Dieser Pflichtenmaßstab hat auch im Streitfall zu gelten. Die Beklagte ist als freie Anlageberaterin gegenüber der Klägerin tätig geworden. Sie hatte den VIP 2 sowie den VIP 3 in ihr Anlageprogramm aufgenommen und zudem in ihrer – dem Senat aus ähnlich gelagerten Rechtsstreitigkeiten bekannten – Imagebroschüre unter der Überschrift „Die besten Produkte der Welt für Sie...“ und mit den Schlagworten „weniger als das Optimale werden Sie von uns nicht bekommen“ ausdrücklich damit geworben, in Zusammenarbeit mit einem Netzwerk weltweit anerkannter Finanz- und Börsenfachleute Produkte und Anlagen im weltweiten Vergleich im Interesse ihrer Kunden eingehend zu prüfen und objektiv zu beurteilen.
821. zu VIP 3:
83Gemessen an oben dargelegten Grundsätzen steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin und der im Senatstermin durchgeführten Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung der Beklagten fest, weil sie die Klägerin vor Zeichnung des VIP 3 auf der Grundlage eines fehlerhaften Emissionsprospekts beraten und nicht bewiesen hat, die Prospektmängel im Beratungsgespräch richtig gestellt zu haben. Die Beklagte ist ihrer Pflicht, die streitgegenständliche Kapitalanlage anhand des Emissionsprospekts kritisch zu prüfen nicht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Sie hat die persönliche Beratung der Klägerin am 12.11.2003 unstreitig auf der Grundlage des ausführlichen Anlageprospekts zum VIP 3 durchgeführt.
84Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Emissionsprospekt dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGHZ 79, 337, 344; vgl. beispielhaft Beschl v. 13.12.2011 – II ZB 6/09, WM 2012, 115, Rn. 6; Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 203/08, Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Rn. 9). Lücken und Fehler eines Emissionsprospekts erlangen mittelbar auch für die Beratungs- und Aufklärungspflichten eines Anlageberaters Bedeutung, wenn sie bei obliegenheitsgemäßer Prüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität des Anlagekonzepts erkennbar gewesen sind.
85a) Der verwendete Emissionsprospekt zum VIP 3 war in für die Anlageentscheidung erheblichen Punkten jedenfalls insoweit – für die Beklagte erkennbar – fehlerhaft, als der Prospekt nicht hinreichend über die für das Anlagekapital bestehenden Risiken aufklärt (vgl. zu Prospektmängeln ausführlich: OLG München, Musterentscheid vom 08.05.2012 – Kap 2/07, zit. nach beck-online; noch nicht rechtskräftig).
86aa) In dem Prospekt wird das mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung verbundene Verlustrisiko dadurch, dass dem Anleger eine besondere Absicherung des von ihm einzusetzenden Kapitals suggeriert wird, nur unzureichend dargestellt und verharmlost (so auch OLG München, Musterentscheid v. 08.05.2012 – KAP 2/07; Urt. v. 12.01.2011 – 7 U 4798/09; Urt. v. 08.07.2010 – 17 U 5149/09; Urt. v. 08.03.2010 – 17 U 4719/09; Urt. v. 08.02.2010 – 17 U 2097/09, OLG Frankfurt a.M. zum VIP 4, Urt. v. 02.08.2010 – 23 U 253/09; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010 – 17 U 88/09; a.A. OLG Frankfurt Urt. v. 19.10.2011 – 17 U 34/10, allesamt zit. nach juris).
87aaa) Die mittig auf dem Deckblatt des Fondsprospekts in Großbuchstaben abgedruckte Überschrift „Garantiefonds“ ist objektiv unrichtig und erweckt als Schlagwort, welches beim Betrachten des Prospekts sofort ins Auge springt, beim Anleger die Fehlvorstellung, seine Einlage werde garantiert. Mit „Garantiefonds“ werden Fonds bezeichnet, bei denen die Auszahlung eines bestimmten Kapitalbetrags bei Fälligkeit garantiert wird. Bei dem in Rede stehenden VIP 3 handelt es sich indes nicht um einen solchen Garantiefonds. Konzeptionell ist lediglich eine Schuldübernahme vorgesehen, durch die eine Forderung der Fondsgesellschaft gegen Dritte gesichert wird. Durch die unzutreffende Bezeichnung der Kapitalanlage als „Garantiefonds“ wird damit eine für die Anlageentscheidung wesentliche Produkteigenschaft herausgestellt (Garantiewirkung) und als ein besonderes Anlagecharakteristikum in den Vordergrund gerückt, die tatsächlich nicht vorhanden ist. Das tatsächliche Anlegerrisiko darf jedoch nicht verharmlosend und beschönigend dargestellt werden. Das gilt auch, soweit Schlagwörter in Flyern oder in Überschriften verwendet werden (so auch OLG München Urt. v. 12.01.2011 – 7 U 4798/09; Urt. v. 08.07.2010 – 17 U 5149/09; Urt. v. 08.03.2010 – 17 U 4719/09; Urt. v. 08.02.2010 – 17 U 2097/09, aaO.). Die Frage, ob die unzutreffende Überschrift „Garantiefonds“ – für sich genommen – schon einen haftungsrelevanten Prospektmangel darstellt oder noch als werbende Anpreisung zu werten ist, bedarf im Streitfall indes keiner Entscheidung.
88bbb) Die eine Absicherung der Einlage suggerierende Bezeichnung „Garantiefonds“ ist jedenfalls in Verbindung mit dem Prospektinhalt zu beanstanden, weil auch die Darstellung der Schuldübernahme im Prospekt missverständlich ist und die bestehenden Anlagerisiken verschleiert (vgl. OLG München, Musterentscheid v. 08.05.2012 - KAP 2/07 unter Bezugnahme auf den Musterentscheid v. 30.12.2011 zum VIP 4 – KAP 1/07). Bei einem Anleger wird durch den Anlageprospekt der falsche Gesamteindruck erweckt, sein Kapital sei vor Verlusten durch einen besonderen, zu seinen Gunsten eingreifenden Absicherungsmechanismus geschützt, der bei dem VIP 3 tatsächlich nicht vorhanden ist (vgl. OLG München, aaO.; OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Düsseldorf zum VIP 4, Urt. v. 19.04.2012 – 6 U 52/11, zit. nach juris).
89In dem Anlageprospekt werden Gegenstand und Funktionsweise der als besonderes Sicherungsmittel herausgestellten Schuldübernahme nicht hinreichend erklärt, sondern vielmehr irreführend und beschönigend dargestellt. So erzeugt der Anlageprospekt bei einem Anleger fälschlicherweise die Vorstellung, sein Kommanditkapital sei durch eine bankseitige Schuldübernahme in Höhe von 100 % abgesichert, wenn es eingangs des Prospekts unter der Überschrift „Investitionsgrundsätze“ (Seite 7) heißt: „Absicherung von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio bzgl. des Anteils der Gesellschaft an dem Projekt“ und auf Seite 11 im Rahmen einer Zusammenfassung wesentlicher Anlageeigenschaften weiter ausdrücklich heraus gestellt wird: „Absicherung von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme der E AG“. Diese auf den ersten Seite des Prospekts und jeweils an hervorgehobenen Stellen platzierten Hinweise auf eine – als besonderer Vorzug des VIP 3 in den Vordergrund gerückte –„Absicherung“ des Kommanditkapitals kann von einem Anleger nur dahin verstanden werden, dass die Schuldübernahme das angelegte Kapital sichert und dies im Umfange von 100 % exklusive Agio. Der Anleger gewinnt den falschen Eindruck, bei der Fondsbeteiligung drohten ihm keine Verluste, weil durch die Schuldübernahme in jedem Falle die Rückzahlung seines Anlagekapitals gesichert sei. Selbst wenn ein Anleger bei gründlicher Lektüre dem Prospekt insgesamt noch zu entnehmen vermag, dass die Schuldübernahme die Schlusszahlungen der Lizenznehmer sichert und aus dem Sicherungsmittel unmittelbar nur die Fondsgesellschaft anspruchsberechtigt ist, wird bei ihm dennoch die unzutreffende Vorstellung erweckt, die Schuldübernahme diene jedenfalls mittelbar über die Fondsgesellschaft seiner eigenen Absicherung. Denn unbeschadet der vorgenannten Hinweise auf einen besonderen Sicherungsmechanismus eingangs des Prospekts werden auch in den nachfolgenden Prospektabschnitten die Schuldübernahme bzw. die Schlusszahlungen unmittelbar mit dem „Kommanditkapital“ in Verbindung gebracht und ausdrücklich eine Absicherung von „100 % des Kommanditkapitals“ prospektiert, so dass beim Anleger die Fehlvorstellung in Bezug auf den Sicherungsgegenstand und das für sein Anlagekapital bestehende Verlustrisiko aufrecht erhalten bleibt. So wird unter der Überschrift „Das VIP-Sicherungskonzept“ auf Seite 30 des Prospekts an erster Stelle erwähnt: „Schlusszahlungen von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die E AG“. Auch die Erläuterungen zur Verteilung der laufenden Erlöse (S. 29), in denen ausgeführt wird: „Nachdem alle Beteiligten ihre gesamten Ausgaben und Investitionen (z.B. Schlusszahlungen i.H.v. 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme, zu Bedingungen und Reichweite siehe S. 73) zurückerhalten haben, werden die Erlöse verteilt“, können beim Anleger nur die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, er würde sein Anlagekapital am Laufzeitende vollständig zurückzuerhalten. Auf derselben Seite wird in einer nachfolgenden Textpassage nochmals ausdrücklich damit geworben, dass der „VIP Medienfonds über eine ungewöhnlich hohe und auf dem Markt eher seltene Absicherung“ verfüge. Der irrtümliche Eindruck des Anlegers von einer besonderen Absicherung der geleisteten Einlage wird zusätzlich durch eine im Prospekt wiedergegebene und drucktechnisch hervorgehobene Beurteilung eines externen Unternehmens aus der Medienwirtschaft verstärkt (S. 29), wenn darin als Anlagevorzug beschrieben wird: „Bei geringeren Einnahmen, sichern die Schlusszahlungen (100 % des Kommanditkapitals ohne Agio) und die Sofortgewinnbeteiligung den Fonds nach unten ab.“
90ccc) Tatsächlich bestand eine solche Absicherung weder im Umfang von 100 % des Fondsvolumens noch bezog sich diese auf den Kommanditanteil des einzelnen Anlegers. Der Wert der Absicherung von 100 % hatte mit der Bareinlage oder mit dem Kommanditanteil des Anlegers nichts zu tun. Die Schuldübernahmevereinbarung wurde zwischen der Bank und dem Lizenznehmer geschlossen und sicherte allein die von dem Lizenznehmer an die Fondsgesellschaft spätestens am 15.12.2011 zu leistenden Schlusszahlungen. Bezugsgröße für die Schlusszahlungen war dabei nicht das Fondsvolumen, sondern der Anteil an den Produktionskosten aller realisierten Filme bzw. Ersatzproduktionen zuzüglich der Fondsnebenkosten ohne Agio (S. 9, 66). In diesem Zusammenhang ist weiter zu vergegenwärtigen, dass von den an die Fondsgesellschaft zu leistenden Schlusszahlungen – vor deren anteiliger Ausschüttung an die Anleger – zunächst etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu decken waren. Dadurch wurde nicht nur der Umfang der Absicherung ggf. weiter geschmälert. Vielmehr war bei dem Bestand entsprechend hoher Verbindlichkeiten nicht auszuschließen, dass es trotz einer prospektierten „Absicherung von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio“ (vgl. beispielhaft S. 11, 29 u. 30) und der Bezeichnung „Garantiefonds“ zu deutlichen Verlusten oder sogar zum Totalverlust der Einlagen kommen konnte. Auch das geht aus dem Prospekt nicht verständlich hervor.
91In der Gesamtbetrachtung ist die Darstellung der als Sicherungsmittel und für den Anleger als besonderer Vorzug des VIP 3 angepriesenen Schuldübernahme im Prospekt derart unvollständig, widersprüchlich und irreführend, dass der Anleger von deren tatsächlicher Funktion, Wirkungsweise und Umfang eine vollkommen falsche Vorstellung gewinnt. Durch die an verschiedenen Stellen als Anlagecharakteristikum herausgestellte „Absicherung von 100 %“ in Verbindung mit den Begriffen „Kommanditkapital“, „Fondsvolumen“ und „Kommanditanteil“ sowie der Bezeichnung „Garantiefonds“ wird bei dem Anleger (gezielt) die Fehlvorstellung einer 100 %igen Absicherung seiner Einlage erweckt.
92ddd) Dieser falsche Gesamteindruck wird entgegen der Argumentation der Beklagten durch die übrigen Prospektangaben, insbesondere durch die Risikohinweise auf Seite 13, 71 und 73, nicht ausgeräumt. Sofern es in den Bedingungen zur „Schuldübernahme durch die E AG“ auf Seite 9 des Prospekts heißt, „die E AG wird bezüglich aller realisierten Filme bzw. Ersatzproduktionen der Fondsgesellschaft (nachfolgend auch Lizenzgeber) jeweils die Verpflichtungen des Lizenznehmers (i.d.R. S.R.O. Entertainment AG) zur Erbringung der Schlusszahlungen in Höhe von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten aller realisierten Filme bzw. Ersatzproduktionen zzgl. Fondsnebenkosten, ohne Agio, übernehmen“, sind diese knappen Erläuterungen irreführend und inhaltlich nicht nachvollziehbar. Dass der Schuldübernahme damit – abweichend von der Darstellung unter der Rubrik „Investitionsgrundsätze“ (S. 7), der maßgeblichen Anlageeigenschaften (S. 11) und insbesondere auch des „VIP-Sicherheitskonzepts“(S. 30) – ein gänzlich anderer Absicherungsgegenstand zugrunde liegt, nämlich Forderungen der Fondsgesellschaft gegen Dritte, geht ebenso wie das tatsächlich weitaus geringere Absicherungsvolumen aus diesem schmalen Passus für einen Anleger nicht verständlich hervor. Das gilt umso mehr, als der Sicherungsgegenstand der „Schlusszahlungen“ in dem unmittelbar vorangestellten Prospektabschnitt auf Seite 9 in einem Klammerzusatz wiederum missverständlich mit „(= Kommanditkapital ohne Agio)“ beschrieben und dahin erläutert wird: „Die Summe der Schlusszahlungen aller Filme entspricht dem gezeichneten Fondsvolumen ohne Agio“. Dieser ausdrückliche Verweis auf das Kommanditkapital unterhält beim Anleger weiterhin die Vorstellung, das Kommanditkapital sei Sicherungsgegenstand und Bezugsgröße für den Umfang der Schuldübernahme.
93Sofern der Prospekt an verschiedenen Stellen zu „Reichweite und Bedingungen der Schuldübernahme“ auf Seite 73 verweist, geben auch die dortigen Erläuterungen über Gegenstand und Umfang des Sicherungsmittels keine hinreichende Auskunft. Darüber hinaus sind die Ausführungen auf Seite 73 insoweit lückenhaft, als diese zwar auf das Insolvenzrisiko der sicherungsgebenden Bank hinweisen, nicht aber auf das Risiko der Schmälerung und Aufzehrung der Schlusszahlungen durch Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft oder darauf, dass eine Schuldübernahme – im Gegensatz zur Bezeichnung des Fonds als „Garantiefonds“ – eben keine Garantie darstellt. Durch die Risikohinweise auf Seite 71 des Prospekts wird die Fehlvorstellung des Anlegers, dass es sich bei der Schuldübernahme um ein effektives und zu seinen Gunsten wirkendes Sicherungsmittel handelt, sogar noch weiter zementiert. Denn in den Erläuterungen unter der Überschrift „wirtschaftliche Risiken“ heißt es ausdrücklich: „Die Schlusszahlungen sichern lediglich 100 % des Fondsvolumens ohne Agio“. Ebenso missverständlich sind die Ausführungen zum Sicherungskonzept in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ auf Seite 13 des Prospekts. Der Passus: „Sollten trotz der sehr realistischen Einnahmemöglichkeit durch die Sofortgewinnbeteiligung keinerlei Einnahmen über die gesamte Fondslaufzeit kommen, reduzieren die laufenden Kosten und die darauf entfallenden Zinsen die Schlusszahlungen i.H.v. 100 % des Fondsvolumens ohne Agio um ca. 4,5 %“ erzeugt beim Anleger den irrtümlichen Eindruck, dass ihm selbst im Falle eines schlechten Verlaufs der Anlage allenfalls ein Kapitalverlust in Höhe von 4,5 % drohen würde. Auch durch den von der Beklagten maßgeblich angeführten Prospekthinweis auf ein Totalverlustrisiko (S. 13) wird die falsche Vorstellung des Anlegers von der Absicherung seines Anlagekapitals nicht relativiert. In der unzutreffenden Annahme, eine besondere Absicherung durch die Schuldübernahme zu erfahren („100 % des Kommanditkapitals“), erscheint dem Anleger ein Totalverlust eher als theoretisches Risiko. Aufgrund der Risikobeschreibung unter der Überschrift „Schuldübernahme“ (S. 73 des Prospekts) wird er dieses Risiko vielmehr mit dem von ihm zu tragenden Insolvenzrisiko der schuldübernehmenden Bank in Verbindung bringen. Eine Insolvenz der E AG war seinerzeit indes nicht zu erwarten.
94bb) Der Prospekt ist überdies auch in einem wesentlichen Punkt fehlerhaft, als er keine Angaben dazu erhält, aus welchen Mitteln das seitens der Lizenznehmer an die sicherungsgebende Bank zu leistende Entgelt stammt und verschweigt, dass die Hinterlegung der Schuldübernahme tatsächlich aus den als Produktionskosten deklarierten Anlegergeldern erfolgt. Nach den Feststellungen des OLG München im Rahmen des KapMug-Verfahrens zum VIP 3 sind nur ca. 20 % des prospektierten Investitionskapitals (87,2 % x 20 %) in die Filmproduktion geflossen. 80 % sind als Schuldübernahmeentgelt an die E AG gezahlt worden, so dass mit diesem Anteil faktisch ein reines Einlagengeschäft getätigt worden ist. Obwohl nach dem Investitionsplan im Prospekt das Anlagekapital zu 87,2 % in die Filmproduktion fließen und die Fondsgesellschaft damit gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht Hersteller der Filme sein sollte, ist von dem Kommanditkapital tatsächlich die Absicherung in Gestalt der für das Jahr 2011 vorgesehenen Schlusszahlungen erkauft. Einher ging damit auch ein Verstoß gegen den im Prospekt abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrag. Denn danach hatten zunächst die Lizenznehmer – dies sollte der erste Zahlungsfluss sein – das Schuldübernahmeentgelt an die Bank zu zahlen, während die Fondsgelder nach § 1 des Mittelverwendungskontrollvertrages erst nach Vorliegen einer wirksamen Schuldübernahmeerklärung der E AG freigegeben werden durften. Entgegen der prospektierten Mittelfreigabe und -verwendung trat in Wirklichkeit der Fonds in Vorleistung und bezahlte das Investitionskapital vorab an den Produktionsdienstleister. Dieser leitete im Rahmen eines „Intercompany-Loan“ unverzüglich ca. 80 % der Gelder an den Lizenznehmer weiter, der diese Summe, die in etwa dem abdiskontierten Barwert der Schuldübernahme entsprach, wiederum „binnen einer juristischen Sekunde“ an die Bank als Schuldübernahmeentgelt weiterleitete. Dieser prospektwidrige Zahlungskreislauf vollzog sich im Wege von sog. „Fund Flow Memos“ auf Konten der E AG.
95Die Beklagte ist dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin nicht entgegen getreten.
96c) Nach der Überzeugung des Senats unterliegt es keinem Zweifel, dass die Beklagte als Anlageberaterin den vorstehend aufgezeigten Prospektmangel der widersprüchlichen und missverständlichen Darstellung der Schuldübernahme als Sicherungsmittel für das Kommanditkapital des Anlegers im Rahmen der von ihr geschuldeten kritischen Prüfung des Anlagekonzepts hätte erkennen können und müssen (vgl. zur Erkennbarkeit eines Prospektmangels BGH, Urt. v. 05.03.2009 – III ZR 17/08, WM 2009, 739). Gegen die Erkennbarkeit dieses festgestellten Prospektmangels hat die Beklagte nichts Wesentliches eingewandt.
97Es bedarf danach keiner abschließenden Entscheidung, ob für die Beklagte in diesem Zusammenhang auch die unzureichenden Prospektangaben zur Unterlegung des an die E AG zu leistenden Barwertes im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Prüfung des Prospekts und des Anlageprodukts erkennbar gewesen sind. Allerdings hat die Beklagte die klägerseits behauptete Kenntnis von den tatsächlichen Zahlungsflüssen nicht konkret in Abrede gestellt.
98d) Die Pflichtverletzung der Beklagten steht damit aufgrund der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts fest. Bei Übergabe eines falschen Prospekts entfällt die Pflichtverletzung des Anlageberaters nur dann, wenn er darlegt und beweist, dass er den Prospektfehler in dem Beratungsgespräch richtig gestellt hat (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 338/08, WM 2009, 2306; Beschl. v. 17.09.2009 – XI ZR 264/08, BKR 2009, 471; Beschl. v. 09.02.2010 – XI ZR 140/09, BKR 2010, 515; Urt. v. 05.03.2009 – III ZR 17/08, WM 2009, 739). Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte mit ihrem Vortrag, dass der Prospekt aus ex ante Sicht ohne weiteres den Anforderungen an eine in sich schlüssige Darstellung des Investitionsgegenstands, nämlich der unternehmerischen Beteiligung an einem Medienfonds, genügt habe, sowie mit ihrem pauschalen Vorbringen zu einer anhand des Langprospekts vorgenommenen Erläuterung der Funktionsweise der Schuldübernahme überhaupt ihrer diesbezüglichen Darlegungslast nachgekommen ist.
99Nach dem Ergebnis der im Senatstermin durchgeführten Beweisaufnahme hat die Beklagte jedenfalls den ihr obliegenden Nachweis einer Klarstellung der vorstehend aufgezeigten Prospektfehler zur Überzeugung des Senats nicht erbracht. Die Aussage des von ihr benannten Zeugen Q ist im Hinblick auf eine angebliche Berichtigung des festgestellten Prospektmangels der widersprüchlichen und missverständlichen Darstellung der Schuldübernahme als Sicherungsmittel für das Kommanditkapital des Anlegers bereits unergiebig geblieben.
100Der Zeuge Q, der seinen Bekundungen nach noch genaue Erinnerungen an den Inhalt der mit der Klägerin als einer seiner ersten eigenen Kundinnen geführten Beratungsgespräche und den streitgegenständlichen VIP 3 Fonds hat, hat zunächst seine Angaben aus der erstinstanzlich erfolgten Vernehmung bestätigt, in dem Beratungsgespräch mit der Klägerin sei es nicht um Garantien gegangen. Er hat sich hinsichtlich des auf dem Deckblatt des Prospekts aufgeführten Begriffs „Garantiefonds“ darauf gestützt, mit der Klägerin die Risiken der unternehmerischen Beteiligung durchgesprochen und in diesem Zusammenhang nur gesagt zu haben, dass es eine Schuldübernahme der E gibt, die für die Zahlungspflichten des Lizenznehmers einsteht. Vom Senat eingehend nach dem Sicherungskonzept des Fonds befragt, hat er aus der Erinnerung nicht mehr wiedergeben können, welche konkreten inhaltlichen Erklärungen er zur Struktur der Schuldübernahme gegenüber der Klägerin – jenseits des Anlageprospekts – abgegeben hat. Im Ergebnis hat er sich auf die Schilderungen seiner üblichen Beratungspraxis und die pauschalen Aussagen beschränkt, die Klägerin auf das Totalverlustrisiko und die unsicheren Renditen hingewiesen zu haben. Auf konkrete Nachfrage hat er sodann bestätigt, dass er auf die Prospektangaben, wonach 100 % des Kommanditkapitals abgesichert sind, nicht explizit eingegangen ist. Im Ergebnis hat sich der Zeuge Q bei seiner Aussage darauf zurückgezogen, in dem Beratungsgespräch mit der Klägerin von einem Garantiefonds und einer Absicherung des Anlagekapitals nicht gesprochen zu haben. Eine ausdrückliche Richtigstellung der im Prospekt widersprüchlich aufgeführten Absicherung von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio ist nach den Bekundungen des Zeugen Q nicht erfolgt. Dem Zeugen war seinerzeit und offensichtlich auch noch im Rahmen seiner Zeugenaussage nicht bewusst, dass es insoweit im Rahmen der Beratung der Klägerin auf eine ausdrückliche Richtigstellung ankam.
101Unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen Q ist danach eine ausreichende Richtigstellung der festgestellten Prospektfehler nicht erfolgt. Denn zur Klarstellung der unzutreffenden Bezeichnung des streitgegenständlichen VIP 3 als „Garantiefonds“ und der Prospektaussage zu einer 100 %igen Absicherung des Kommanditkapitals in den „Eckdaten des Fonds“ waren auch die Informationen in den nachfolgenden Prospektabschnitten nicht geeignet. Wie der Senat ausführlich dargelegt hat, ließ sich den weiteren Erläuterungen im Prospekt – auch in der gebotenen Gesamtschau – gerade nicht nachvollziehbar und verständlich entnehmen, welche Sicherungsgegenstände der Schuldübernahme zugrunde lagen, welche Ansprüche vorrangig zu befriedigen waren und in welchem Umfang die Schuldübernahme dem Anleger bestenfalls (mittelbar) eine Sicherheit verschaffen konnte. Die diesbezüglichen Prospektpassagen sind derart unklar, missverständlich und widersprüchlich, dass diese nach Auffassung des Senats im mündlichen Beratungsgespräch ebenfalls der Ergänzung und Richtigstellung bedurft hätten, um dem Anleger ein zutreffendes Bild von dem Sicherungskonzept zu vermitteln. Dass der Zeuge Q dies getan hätte, hat er selbst nicht bekundet. Vielmehr hat er hierzu einzig angegeben, der Klägerin die Schuldübernahme anhand der Prospektinformationen erläutert zu haben. Damit sind indes die darin enthaltenen fehlerhaften Prospektangaben auch in die mündliche Beratung der Klägerin eingeflossen, ohne dass es zu einer Klarstellung der tatsächlich nur unzureichenden Absicherung des Anlegers durch die im Prospekt als Sicherungsmittel besonders herausgestellte Schulübernahme gekommen ist. Im Ergebnis ist die Beklagte damit für eine Richtigstellung der dargelegten Prospektmängel beweisfällig geblieben.
102e) Auf die weiteren von dem Kläger geltend gemachten Prospektmängel und die behaupteten individuellen Beratungsfehler kommt es damit für die Entscheidung des Senats nicht mehr an.
103Es kann danach offenbleiben, ob ein weiterer Prospektmangel in der unzureichenden Darstellung des steuerlichen Anerkennungsrisikos unter dem Aspekt, dass die tatsächlichen Zahlungsflüsse und Zahlungsmodalitäten („ICL-Struktur“ u. „Fund-Flow-Memos“) jedenfalls ein erhebliches steuerrechtliches Risiko in sich bargen und sich letztlich steuerschädlich ausgewirkt haben, indem die Finanzbehörden ein sog. Umgehungsgeschäft im Sinne von § 42 Abs. 1 AO angenommen haben, begründet ist (vgl. hierzu ausführlich OLG München, Musterentscheid v. 08.05.2012, KAP 2/07, Streitpunkte 7 und 8).
1042. zu VIP 2:
105Anders als beim VIP 3 vermag der Senat beim VIP 2 entgegen dem klägerischen Vorbringen keine Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten festzustellen. Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg.
106a) Die Beklagte ist der Klägerin nicht aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Beratung nicht auf der Grundlage eines fehlerhaften Emissionsprospekts durchgeführt hat. Der Prospekt des VIP 2 weist entgegen der Ansicht der Klägerin keine wesentlichen Prospektfehler auf.
107Die Beklagte hat der Klägerin den Emissionsprospekt zum VIP 2 – unstreitig – übergeben und dem persönlichen Beratungsgespräch den Anlageprospekt zugrunde gelegt. Die Klägerin konnte sich nicht mehr erinnern, wann sie den Prospekt erhalten hat. Nach den glaubhaften Bekundungen des Beraters Q, ist der Prospekt der Klägerin etwa 5 Wochen vor dem Beratungsgespräch postalisch übermittelt worden ist. Danach ist von einer rechtzeitigen Prospektübergabe auszugehen.
108aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin werden die Risiken der Beteiligung im Prospekt nicht unzutreffend dargestellt. Der Prospekt des VIP 2 vermittelt dem Anleger nicht den Eindruck, dass 80 % des investierten Kapitals durch Garantien abgesichert seien.
109Es wird auf dem Deckblatt des Prospekts – anders als beim VIP 3 – bereits nicht durch die Verwendung von Überschriften mit einem „Garantiefonds“ geworben und insoweit auch von vorneherein kein falscher Eindruck einer Absicherung des eingesetzten Kapitals beim Anleger geweckt. Weiterhin ist im Prospekt eindeutig dargestellt, worauf sich die vorgesehenen Garantien genau beziehen. Auf Seite 11 des Prospekts wird unter der Überschrift „Die Eckdaten des Fonds“ hierzu schlagwortartig herausgestellt:
110Auf Seite 7 des Prospekts wird zuvor unter der Überschrift „Investitionsgrundsätze“ schlagwortartig dargestellt:
112- Absicherung von 80 % der budgetierten Produktionskosten sämtlicher Projekte bzgl. des Anteils der Fondsgesellschaft an dem Projekt wahlweise durch Bankbürgschaft, Minimumgarantie, Fördermittel, o.ä.. Bei Re-Investition der Einnahmen ist eine Absicherung von 70 % der budgetierten Produktionskosten ausreichend“
113Schließlich wird auf Seite 9 des Prospekts unter der Überschrift „Garantien“ ausgeführt:
114„Die Absicherung von 80 % der budgetierten Produktionskosten (bei Re-Investitionen 70 %) kann sich aus unterschiedlichen Garantien zusammensetzen, wobei das Darlehen der Bank...durch werthaltige Sicherheiten (i.d.R. Bankbürgschaften) abgesichert sein muss.“
115Bereits durch diese, den detaillierten Prospektbeschreibungen vorangestellten Passagen kann beim Anleger nicht der Eindruck einer Absicherung von 80 % seines Kommanditanteils entstehen. Im Prospekt ist eindeutig dargestellt, dass die beschriebenen Garantien lediglich die Produktionskosten betreffen und gerade nicht das Kapital des Anlegers absichern. Insoweit ist auf Seite 63 des Prospekts unter der Überschrift „wirtschaftliche Risiken“ nochmals klargestellt.
116„Die Mindestgarantiezahlungen sichern lediglich einen Kapitalrückfluss von rd. 80 % der Produktionskosten.“
117Durch den Prospekt wird somit kein irreführender Eindruck eines hohen Grades an Sicherheit für das Anlagekapital hervorgerufen. Vor allem suggeriert der Prospekt dem Anleger mangels Darstellung einer garantierten Rückzahlung durch die Beschreibung der Einzahlung von lediglich 55 % und Absicherungen von 80 % keine Übersicherung. Die Darstellung der Garantie im Prospekt vermittelt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht einen fehlerhaften Eindruck der tatsächlichen Rentabilität. Soweit auf Seite 12 des Prospekts unter der Überschrift „Chancen“ angegeben ist, dass „–Attraktive Filmprojekte...Rückflüsse weit über die Garantien in Höhe von 80 %, bzw. 70 % der Produktionskosten (ermöglichen)“, handelt es sich lediglich um die Darstellung einer unverbindlichen Erwartung, die auch durch die Erwähnung der Garantie kein fehlerhaftes Versprechen bestimmter Renditeaussichten enthält.
118Der Prospekt weist den Anleger im Übrigen hinreichend auf die Möglichkeit des Eintritts eines Totalverlusts trotz Bestehens einer teilweisen Garantie der budgetierten Produktionskosten hin. Bereits bei der Beschreibung der Risiken im Überblick auf Seite 13 ist ausdrücklich ausgeführt, dass „die Beteiligung...eine unternehmerische Anlage (ist), die im Extremfall zum Totalverlust des investierten Kapitals führen kann.“ Auch im Rahmen der detaillierten Angaben zu „Chancen und Risiken“ (Seiten 63 ff) wird der Hinweis auf die Möglichkeit eines „Totalverlusts der Einlage“ der genauen Beschreibung der u.a. wirtschaftlichen, produktionsbedingten und steuerlichen Risiken vorangestellt. Auf Seite 65 wird im Zusammenhang mit der Erläuterung des Finanzkonzepts, dass eine Finanzierung der Produktionskosten in Höhe von 45 % des Kommanditkapitals vorsah, nochmals ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen. Der Anleger vermag danach aus dem Prospekt das Risiko eines Totalverlusts wie auch die einzelnen Risikofaktoren mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Es liegt danach entgegen der Ansicht der Klägerin kein Prospektfehler durch Verwendung eines „leeren“ Begriffs des Totalverlustrisikos vor. Die Voraussetzungen des Eintritts werden auch nicht verharmlost. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansicht auf ein Urteil des LG Potsdam (Urt. v. 12.12.2012 - 8 O 5/12, Anlage z. SS. v. 06.11.2013) stützt, werden darin die Anforderungen an die Risikodarstellung in einem Emissionsprospekt nach Auffassung des Senats überspannt.
119bb) Ein Prospektfehler ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den darlehensfinanzierten Anteil von 45 % der Zeichnungssumme.
120Der Klägerin war bekannt, dass das Anlagekonzept nur eine Bareinlage in Höhe von 55 % der Zeichnungssumme vorgesehen hat. Sie hat ausdrücklich eine Beteiligung in Höhe von 50.000,00 € gezeichnet und entsprechend anteilige 27.500,00 € in bar eingezahlt. Einem verständigen Anleger muss nach Lektüre des Prospekts auch bewusst sein, dass sich aus dieser Konstruktion unter Umständen eine Nachschusspflicht in Höhe des Fremdfinanzierungsanteils von bis zu 45 % der Zeichnungssumme ergibt. So wird auf Seite 21 unter der Überschrift „Finanzierungsstruktur“ die Fremdfinanzierung dargestellt und ausgeführt, dass die Anleger bezüglich der Fremdfinanzierung von 45 % „ein Zins- und Tilgungsrisiko“ haben. Auf Seite 65 wird die Fremdfinanzierung von 45 % in Kontext zum Eintritt eines Totalverlusts bei extrem ungünstiger Entwicklung bzw. beim Zusammentreffen mehrerer Risikofaktoren gestellt. Vor allem aber wird auf Seite 67 des Prospekts unter der Überschrift „Haftung des Kommanditisten“ ausgeführt:
121„Konzeptionsgemäß ist die Leistung der Einlage anfänglich nur zu 55 % vorgesehen, so dass hinsichtlich der restlichen 45 % eine entsprechende Haftung besteht.“
122Es bedarf danach entgegen der Auffassung der Klägerin keines Blicks in § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags, um die Möglichkeit einer Nachschusspflicht zu erfassen. Überdies ist auch der auf Seiten 75 ff abgedruckte Gesellschaftsvertrag als Teil des Prospekts anzusehen und in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
123Auch soweit auf Seite 13 des Prospekts von einem Totalverlust des investierten Kapitals bzw. auf Seite 63 des Prospekts von einem Totalverlust der Einlage die Rede ist, muss einem verständigen Anleger bewusst sein, dass hiermit die gesamte Einlage gemeint ist, was zum einen den Baranteil aber auch den fremdfinanzierten Teil der Zeichnungssumme umfasst. Schließlich hat die Klägerin ausdrücklich eine Kommanditbeteiligung über 50.000,00 € gezeichnet.
124cc) Der Prospektabschnitt „Wirtschaftliche Risiken“ auf Seite 63 des Prospekts beinhaltet durch die Erwähnung der Mindestgarantiezahlungen auch keine falsche und irreführende Risikodarstellung. Der Anleger wird hier im Rahmen der Erläuterung der wirtschaftlichen Risiken seiner Unternehmensbeteiligung allein darauf hingewiesen, dass die Mindestgarantiezahlungen „lediglich“ einen Kapitalrückfluss von rd. 80 % der Produktionskosten sichern. Hierdurch werden die zuvor erläuterten Risiken in keiner Weise relativiert. Vielmehr ergibt sich für einen verständigen Anleger, dass die Mindestgarantiezahlungen diese Risiken gerade nicht vollständig ausräumen können.
125dd) Ein Prospektfehler ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass darin die Eigenkapitalvermittlungsgebühr im Verhältnis zum Kommanditkapital und nicht zur Bareinlage von 55 % ausgewiesen ist. Die Klägerin hat sich nicht allein mit den bar eingezahlten 27.500,00 € an dem VIP 2 beteiligt; sie hat ausdrücklich eine Beteiligung in Höhe von 50.000,00 € gezeichnet. Der Prospekt klärt durchgängig darüber auf, dass die Gebühr für die Eigenkapitalvermittlung (8,9 %) sowie das Agio (3 %) sich auf die Zeichnungssumme (Kommanditkapital) bezieht. Dies lässt sich auch der tabellarischen Modellrechnung auf Seite 34 des Prospekts ohne weiteres entnehmen. Einem verständigen Anleger ist danach bewusst, dass sich die Eigenkapitalvermittlungsgebühr insgesamt auf 11,9 % der Zeichnungssumme summiert. Der Senat vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, dass bei der Prozentangabe für die Eigenkapitalvermittlungsprovision in einem Prospekt ausschließlich und zwingend lediglich auf den obligatorisch einzuzahlenden Baranteil und nicht auf das Kommanditkapital abzustellen ist.
126Soweit die Vermittlungsprovision danach 15 % des Baranteils der Zeichnungssumme überschreitet, ergibt sich dies ohne weiteres und mit hinreichender Klarheit aus dem Prospekt, so dass auch vor dem Hintergrund keine Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist.
127ee) Soweit die Klägerin erstmalig in ihrer Berufungsbegründung einen Prospektfehler dahingehend moniert, dass darin nicht das Problem des späten „Waterfalls“ als Risiko ausdrücklich aufgeführt ist, handelt es sich um neues Vorbringen, mit welchem die Klägerin in zweiter Instanz gemäß §§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO präkludiert ist.
128Nach dem Vorbringen der Klägerin (Bl. 335 ff d.A.) bedingt der späte „Waterfall“ – der Gewinnpunkt, ab dem beim Fonds Gewinne ankommen –, dass die Gewinne auch aus erfolgreichen Filmen letztlich nicht beim Anleger angekommen sind. Die Klägerin belegt dies anhand der Einspielergebnisse diverser erfolgreicher Filme und stellt dem insoweit jeweils eingesetzten Fonds-Kapital die Auszahlungen an den Fonds VIP 2 gegenüber. Als Grund hierfür führt sie die schlechten Verträge mit den einzelnen Filmstudios an. Das im Prospekt nicht gesondert aufgeführte Risiko des schlechten Waterfalls sieht die Klägerin als wesentlich an. Sie sieht die Beklagte in der Pflicht, im Rahmen der kritischen banküblichen Überprüfung, sich vorab über den „Waterfall“ zu informieren. Während die Klägerin sich beim VIP 3 bereits erstinstanzlich auf einen vergleichbaren Prospektfehler berufen hat, hat sie hinsichtlich des VIP 2 in erster Instanz eine derartige Pflichtverletzung der Beklagten nicht geltend gemacht. Sie ist mit ihrem gänzlich neuen Vorbringen in der Berufungsinstanz somit ausgeschlossen.
129Überdies dürfte die Klägerin die Anforderungen an die Prüfungspflicht der Beklagten überspannen. Die Gewinnvereinbarungen mit den Filmstudios sind nicht Bestandteil des Prospekts. Diese konnten auch erst nach Platzierung des Fondskapitals abgeschlossen werden. Bis dahin befanden sich die einzelnen Filmprojekte lediglich in der Planungsphase. Der Umstand, dass aufgrund unzureichender Gewinnbeteiligungen der Fonds letztlich auch bei erfolgreichen Filmen keine ausreichenden Gewinnzahlungen erhalten hat, liegt im Abschluss ggf. unvorteilhafter Verträge im Rahmen der Durchführung des Beteiligungs- und Finanzierungsgeschäfts des Fonds begründet. Ein generelles, im Vorfeld im Rahmen eines Prospekts aufklärungspflichtiges Risiko muss man darin nicht unbedingt sehen. Auch die Gewinnmöglichkeiten werden im Prospekt, der nirgends ausführt, wie der Fonds im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen „Waterfalls“ bedacht wird, nicht falsch dargestellt (vgl. OLG München KAP 1/07 – zu VIP 4, Seite 66). Insoweit ist bereits das Vorliegen eines Prospektfehlers sehr fraglich.
130b.) Eine Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter Beratungsleistungen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB kommt auch nicht aufgrund individueller Beratungsfehler im Rahmen der Beratungsgespräche in Betracht. Die Klägerin hat insoweit den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass sie von ihrem Berater Q im Hinblick auf den streitgegenständlichen VIP 2 nicht anleger- und/oder objektgerecht beraten worden ist.
131aa) Dabei ist zunächst von einer anlegergerechten Beratung der Klägerin auszugehen.
132Die Beratung des Anlegers hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, anlegergerecht sein (BGH Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93, WM 1993, 1455).
133Die Klägerin beruft sich auf einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung, weil der Zeuge Q ihr entgegen ihres angeblich ausdrücklich geäußerten Wunsches nach einer sicheren Kapitalanlage den in Rede stehenden Fonds empfohlen habe. Zwar stellt es eine Pflichtverletzung dar, wenn dem Anleger, der ausdrücklich eine sichere Anlage oder eine solche zu Zwecken der Altersvorsorge sucht, eine ersichtlich unsichere, spekulative Beteiligung empfohlen wird (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2000 – XI ZR 159/99, NJW-RR 2000, 1497, juris), um die es sich bei der vorliegenden Beteiligung an einem Medienfonds handelt. Der Senat kann für seine Entscheidung aber nicht davon ausgehen, dass die Klägerin eine Vorgabe dahin gemacht hätte, dass die gesuchte Anlage sicher bzw. zur Altersvorsorge geeignet sein müsse. Bereits aus dem Klagevorbringen der Klägerin, die ihre Praxis veräußern wollte und entsprechend hohe Gewinne erwartete, ergibt sich, dass bei Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligung die Erlangung einer Steuerersparnis die Anlagemotivation darstellte. Entsprechend ist auch ihr Steuerberater C zur Berechnung des gegen zu rechnenden Verlusts in die Gespräche einbezogen worden, der das Anlagemotiv in seiner Vernehmung vor dem Landgericht wie auch vor dem Senat bestätigt hat. Seinen Bekundungen nach ist auch im Gespräch mit dem Berater Q nicht die Rede davon gewesen, dass die Klägerin keine hohen Risiken eingehen wollte. Die Klägerin hatte seinerzeit hohe Einnahmen und hatte auch bereits zuvor einen Medienfonds gezeichnet. Sie selbst hat in ihrer Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass der Steuervorteil ein wichtiger Gesichtspunkt der Anlage gewesen sei; trotzdem habe die Anlage sicher sein sollen. In ihrer Anhörung vor dem Senat hat die Klägerin präzisiert, dass sie die gesamten Einnahmen aus dem Praxisverkauf auf Altersrente und Steuerersparnis verteilen wollte. Die Beteiligung an VIP 2 diente nach den vorangegangenen Gesprächen mit dem Steuerberater der Klägerin erkennbar der Steuerersparnis, so dass die Klägerin insoweit anlegergerecht beraten worden ist. Entsprechend war ihr auch eigenen Angaben nach bewusst, dass sie sich unternehmerisch beteiligt, und dass insoweit ein Risiko bestand. Soweit die Klägerin angegeben hat, der VIP 2 habe beiden von ihr verfolgten Anlagezielen dienen sollen, hat sie sich angesichts des hohen Steuervorteils trotz des von ihr erkannten Verlustrisikos für die Zeichnung entschieden. Zudem steht nach den Bekundungen des Zeugen C sowie des Zeugen Q nicht einmal zur Überzeugung des Senats fest, dass sie gegenüber ihrem Berater überhaupt angegeben hat, dass der VIP 2 zu mehr als nur zur Erlangung der ausdrücklich gewünschten Steuerersparnis dienen sollte.
134bb) Die Klägerin hat weiter nicht beweisen können, dass sie von ihrem Berater Q nicht objektgerecht beraten worden ist.
135Die Klägerin hat schriftsätzlich behauptet, der Zeuge Q habe zum VIP 2 über die Darstellung im Prospekt hinaus erklärt, es handle sich um einen Fonds mit einem ausgeprägten Sicherheitskonzept, da Garantiezahlungen in Höhe von 80 % der Produktionskosten erfolgen würden, wobei nur 55 % als Bareinlage aufzubringen seien. Die Kombination aus Garantien und sicheren Steuervorteilen habe zur Folge, dass ein Verlust der Bareinlange praktisch ausgeschlossen sei. Zusammen mit dem Steuervorteil würde die Garantie von 80 % allein dafür sorgen, dass sich der Fonds wirtschaftlich rechne, also kein Verlust eintreten könne. Es würde sich um eine sichere Anlage handeln, da die Beklagte für 80 % des eingesetzten Geldes an den Anleger garantiere.
136In Rahmen ihrer mündlichen Anhörung durch den Senat vermochte die Klägerin dieses Vorbringen allerdings weder wiederzugeben noch gar zu erhärten. Stattdessen wurde sie bereits nach eigenen Angaben vom Zeugen Q darauf hingewiesen, dass trotz der bestehenden Absicherung immer etwas schief gehen könne, wenn die Bank pleite geht oder die Filme nichts bringen. Der Zeuge Q hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung angegeben, auf den Finanzierungsanteil von 45 % und die Haftung der vollen Kommanditeinlage genauso hinwiesen zu haben, wie auf die unsichere Prognose zu erwartender Rückflüsse und das Totalverlustrisiko. Der Zeuge hat ausgeschlossen, die Anlage als sicher oder risikoarm bezeichnet zu haben. Garantiezahlungen seien nicht Thema des Beratungsgesprächs zum VIP 2 gewesen. Dies hat der Zeuge im Rahmen seiner erneuten Vernehmung durch den Senat nochmals bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermochte die Klägerin ihr Vorbringen danach nicht zu beweisen. Letztlich erschließt sich dem Senat vor allem nicht, warum gerade die allein in den Vertrieb des Fonds involvierte Beklagte – so die Klägerin in der Klageschrift, Bl. 7 d.A. – angeblich für 80 % des Anlegergeldes selbst garantiert haben soll.
137III.
138Das Verschulden der Beklagten wird hinsichtlich der Pflichtverletzungen anlässlich der Vermittlung des VIP 3 gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Zu ihrer Entlastung hat die Beklagte nichts dargetan.
139Der Informationspflichtige kann dem Geschädigten grundsätzlich auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht, gibt nämlich damit zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so dass sein Vertrauen besonderen Schutz verdient (zu vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1981 - IVa ZR 286/80, WM 1982, 90).
140IV.
141Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten war für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal.
142Zu Gunsten der Klägerin streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Damit muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, also den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.93 – XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151; Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518). Die Beklagte hat insoweit bereits der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Auch eine auf Steuerersparnis ausgerichtete Anlagemotivation der Klägerin – darauf stützt sich die Beklagte maßgeblich – würde nichts daran ändern, dass die Ausgestaltung des Absicherungsmechanismus maßgebliche Eigenschaften des VIP 3 betrifft, die auch für eine steuerlich motivierte Anlegerin von Bedeutung sind. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat keinen Zweifel daran gelassen, dass sie das der Beteiligung innewohnende Verlustrisiko als gering erachtet hat, weil vorliegend „Banken dahinter standen“. Insoweit ist die vermeintliche Absicherung durch eine Garantie ein wesentliches Anlagekriterium der Klägerin gewesen. Die Beklagte hat demgegenüber keine konkreten Umstände dargetan, die die Vermutung widerlegen.
143V.
144Die Klägerin hat damit gemäß § 249 Abs. 1 BGB Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünde. Dabei kann sie abweichend vom erstinstanzlichen Urteil nur Schadensersatzansprüche bzgl. des VIP 3 geltend machen.
1451. Der Höhe nach steht ihr zunächst ein Anspruch auf Erstattung ihres Anlagekapitals von 80.000,00 € zzgl. des von ihr gezahlten Agios in Höhe von 4.000,00 € zu. Beim VIP 3 beläuft sich der Rückerstattungsanspruch der Klägerin abzüglich der mit Wertstellung zum 31.01.2012 erfolgten Ausschüttungen der Fondsgesellschaft in Höhe von 68.000,00 € auf insg. noch 16.000,00 €.
1462. Die Klägerin kann zudem verlangen, dass die Beklagte sie im Wege der Naturalrestitution nach § 249 S. 1 BGB von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freistellt, die aus der Beteiligung an dem VIP 3 resultieren.
1473. Soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Ausschüttungen einseitig für erledigt erklärt hat, ist festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin am VIP 3 in Höhe von 68.000,00 € erledigt ist.
148Am 13.01.2012 erhielt die Klägerin einen Betrag in Höhe von 68.000,00 € von der Fondsgesellschaft ausbezahlt. Die Fondsgesellschaft VIP 3 befindet sich mittlerweile in Liquidation. Der ausgeschüttete Betrag betrifft Mittel, die „während der Liquidation voraussichtlich entbehrlich sind“ (vgl. Schreiben der VIP N 3 GmbH & Co. KG i.L. vom 16.01.2012, Anlage IV K 2.1).
149Die Beklagte hat insoweit der Erledigungserklärung der Klägerin nicht zugestimmt. Die Klage war aber, wie oben ausgeführt, von Anfang an zulässig und begründet. Der Betrag ist danach entsprechend der klägerischen Berechnung auf die ursprüngliche Hauptforderung zu verrechnen.
1504. Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat die Klägerin der Beklagten ihrerseits das Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteilung am VIP 3. Insoweit ist die Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung ihrer Rechte aus der Beteiligung hat die Klägerin durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles ihrerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befindet sich die Beklagte spätestens seit Klageerhebung in Verzug.
1515. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals stehen der Klägerin (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO seit dem 28.01.2011, dem Datum der Rechtshängigkeit, zu. Die Voraussetzungen des § 291 ZPO lagen von da an vor.
152(B)
153Soweit das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf weitere Zinsen von 4 % p.a. seit Zeichnung der jeweiligen Fondsbeteiligung unter dem Gesichtspunkt entgangenen Gewinns verneint und die Klage insoweit abgewiesen hat, hat diese rechtzeitig Anschlussberufung eingelegt mit der sie den Anspruch auf entgangenen Gewinn weiter verfolgt und sich gegen die erstinstanzliche Kostenquote wendet.
154Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des VIP 2 scheitert die Berufung bereits daran, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht besteht. Auch hinsichtlich des VIP 3 besteht kein Anspruch auf Zahlung entgangenen Gewinns.
1551.
156Die Klägerin hat zur Untermauerung ihres Anspruchs auf weitere Zinsen aus §§ 249, 252 BGB keine konkret bezeichnete alternative Anlage dargelegt, die sie 2002, bzw. 2003 anstelle von VIP 2 und VIP 3 getätigt hätte.
157Sie hat in ihren Ausführungen in der Berufungsschrift weiter nicht plausibel dargetan, dass sie als Alternativanlage tatsächlich in Termin, Fest- oder Tagesgeld mit einer festen, kontinuierlichen Verzinsung investiert hätte. Angesichts des Umstands, dass es der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vor allem auch auf die Erzielung von Steuervorteilen nach Veräußerung ihrer Arztpraxis ankam, liegt keinesfalls auf der Hand, dass sie die nicht unerheblichen Anlagebeträge festverzinslich angelegt hätte. Denn dies hätte ihr keine Steuervorteile verschafft, sondern mit der Zinsrendite ihre Steuerlast sogar erhöht. Ein besonderes Sicherheitsbedürfnis hat die Klägerin bei ihrer Anlage in Medienfonds gerade nicht erkennen lassen. Vor allem gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in eine sichere Anlage mit Kapitalschutz und fester Verzinsung investiert hätte. Es bleibt letztlich rein spekulativ, welche Anlage sie wirklich alternativ getätigt hätte. Auch die zu Gunsten der Klägerin greifenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO können hierüber nicht hinweg helfen.
158(C)
159Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinander aufzuheben. Dies betrifft auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
160(D)
161Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.