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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 147/11

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 147/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.34U147.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 465/10
Schlagworte:
Medienfonds VIP 2 und VIP 3, fehlerhafter Anlageprospekt, fehlerhafte Anlageberatung, Schadensersatz
Normen:
§§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Die Tochtergesellschaft einer Sparkasse schuldet einem Anleger Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 3, weil sie den Anleger bei dem Erwerb der Anlage mit einem für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekt beraten hat, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 2 wird demgegenüber kein Schadensersatz geschuldet, weil der Anlageprospekt keine wesentlichen Prospektfehler aufwies und ein fehlerhaftes Beratungsgespräch nicht bewiesen ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.09.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 2 O 465/10 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird zu den Ziffern 1. – 4. (betreffend den G und F W Medienfonds 2 GmbH & Co KG mit einem Wert von 50.000,00 €) abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise hinsichtlich Ziffer 5. des Tenors abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit betreffend den Schadensersatz wegen der Beteiligung an der G und F W Medienfonds 3 GmbH & Co KG im Umfang von am 13.01.2012 gezahlter 68.000,00 € erledigt ist; insoweit bleibt die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 16.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 84.000,00 € seit dem 28.01.2011 bis zum 12.01.2012 und aus 16.000,00 € seit dem 13.01.2012 zu zahlen.

Bezüglich der Beteiligung der Klägerin an der G und F W Medienfonds 3 GmbH & Co KG mit einem Wert von 80.000,00 € verbleibt es im Übrigen beim erstinstanzlichen Urteil (betreffend Ziffern 6. – 8. des Tenors).

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 20.000,-- Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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