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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 110/11

Datum:
17.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 110/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1217.34U110.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 1 O 172/09
Schlagworte:
Medienfonds VIP 3, fehlerhafter Anlageprospekt, fehlerhafte Anlageberatung, Schadensersatz
Normen:
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Die Tochtergesellschaft einer Sparkasse schuldet einem Anleger Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 3, weil sie den Anleger bei dem Erwerb der Anlage mit einem für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekt beraten hat, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.06.2011 – 1 O 172/09 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

              I.

              1.

              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 9.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 42.500,00 € vom 13.08.2009 bis zum 02.01.2012 zu zahlen;

              2.

              den Kläger zu 1) von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der „Film- und F VIP Medien-Fonds 3 GmbH & Co. KG“ im Nennwert von 50.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nummer ##### resultieren;

              3.

              die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1) 2.028,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 zu zahlen;

4.

die Verurteilung nach den Anträgen zu Ziffern 1) und 2) erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der „Film- und F VIP Medien-Fonds 3 GmbH & Co. KG“ im Nennwert von 50.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nummer 312988.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.

II.

1.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2) 9.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 42.500,00 € vom 13.08.2009 bis zum 02.01.2012 zu zahlen;

2.

die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger zu 2) von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der „Film- und F VIP Medien-Fonds 3 GmbH & Co. KG“ im Nennwert von 50.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nummer ##### resultieren;

3.

die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger zu 2) 2.028,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 zu zahlen;

4.

die Verurteilung nach den Anträgen zu Ziffern 1) und 2) erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der „Film- und F VIP Medien-Fonds 3 Gmbh & Co. KG“ im Nennwert von 50.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nummer #####.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 €.

 
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