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Oberlandesgericht Hamm, 32 W 11/13

Datum:
21.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 W 11/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0821.32W11.13.00
 
Schlagworte:
Richter, Ablehnung, Befangenheit
Normen:
ZPO §§ 41, 42
Leitsätze:

Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil bei dem abgelehnten Richter - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO - eine Vorbefassung gegeben ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.07.2013 gegen den Beschluss der xx. Zivilkammer des Landgerichts ### vom 13.06.2013 (xxx) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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