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Oberlandesgericht Hamm, 32 W 01/13

Datum:
28.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 W 01/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.32W01.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 49/12
Schlagworte:
Ablehnung, Sachverständiger, Frist, Rechtsausführungen
Normen:
ZPO §§ 406, 42; BGB § 121
Leitsätze:

1. Zur Einhaltung der Frist des § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Ablehnungsgründe nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen. Diese Frist wird schuldhaft versäumt, wenn eine Partei in Kenntnis möglicher Ablehnungsgründe ihr Ablehnungsgesuch mehrere Wochen zurückstellt, um die Stellungnahme der Gegenseite zu einem unterbreiteten Vergleichsangebot abzuwarten.

2. Ein Sachverständiger kann nicht bereits deshalb wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt werden, weil er in seiner schriftlichen Stellungnahme zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch (überflüssigerweise) Rechtsausführungen vornimmt, wenn er diese sachlich abgefasst hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2012 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts vom 13.12.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,- EUR festgesetzt.

 
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