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Oberlandesgericht Hamm, 32 Sbd 7/11

Datum:
12.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 Sbd 7/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0612.32SBD7.11.00
 
Schlagworte:
Gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts, Rücknahme des Antrages, Kostenentscheidung, Gegenstandswert
Normen:
ZPO §§ 36, 269
Leitsätze:

Zur Kostenentscheidung und zum Gegenstandswert im Falle der Rücknahme eines Antrages auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit.

 
Tenor:

I.         

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit.

II.

Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit wird auf 7.699,97 € festgesetzt.

 
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