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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 84/13

Datum:
13.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 84/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1213.32SA84.13.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandsvereinbarung, Bindungswirkung, Wahlrecht
Normen:
ZPO §§ 35, 36, 38, 281
Leitsätze:

1. Zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die Parteien nicht vorgetragen haben, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben.

2. Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise nicht bindend, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gem. § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

 
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