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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 76/13

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 76/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.32SA76.13.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Normen:
ZPO §§ 29, 36
Leitsätze:

Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn dies sachliche vorrangige Gründe rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. Februar 2012 - 32 SA 5/12 -).

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht B bestimmt.

 
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