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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 47/13

Datum:
15.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 47/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0715.32SA47.13.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung
Normen:
ZPO §§ 32 b, 36, 281
Leitsätze:

Die Bindungswirkung einer Verweisung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wegen örtlicher Unzuständigkeit entfällt nicht bereits deshalb, weil das verweisende Gericht die zum Zeitpunkt der Entscheidung seit rund fünf Monaten bestehende Gesetzesänderung des § 32 b ZPO nicht beachtet, sondern altes Recht angewandt hat.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

 
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