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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 127/13

Datum:
11.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 127/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1211.31U127.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 12 O 483/12
Schlagworte:
Darlehnsvertrag, Restschuldversicherung, Darlehensgeber als Versicherungsnehmer, Darlehensnehmer als versicherte Person, verbundene Verträge, Wertersatz für Versicherungsschutz
Normen:
BGB § 346, BGB § 347, BGB § 355, BGB § 357 Abs. 1, BGB § 358, BGB § 495
Leitsätze:

Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs von Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag als verbundenes Geschäft.

Zur Beurteilung einer Restschuldversicherung mit den Darlehensnehmern als versicherten Personen und dem Darlehensgeber als Versicherungsnehmer.

Zur Frage der Berücksichtigung der Kosten der Restschuldversicherung bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.05.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az.: 12 O 483/12) abgeändert.

Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 24.677,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 46 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 56% und die Beklagten als Gesamtschuldner 44%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor ihrerseits in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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