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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 108/13

Datum:
18.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 108/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1118.31U108.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 273/12
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 16.04.2013 wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.057,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus seinen Beteiligungen an den Gesellschaften T GmbH & Co. KG, C GmbH & Co. KG, D mbH & Co. KG, F mbH & Co. KG, E2 mbH & Co. KG, E mbH & Co. KG in Höhe von nominal US Dollar 55.000,00.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von einer

etwaigen Inanspruchnahme als Kommanditist der im Antrag zu Ziffer 1)

genannten Kommanditgesellschaften durch diese und deren Gläubiger

freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreites tragen der Kläger 10 % und die Beklagte

90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

       Gründe:

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