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Oberlandesgericht Hamm, 30 U 166/12

Datum:
29.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 U 166/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0529.30U166.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 3/12
Schlagworte:
Leasing, Restwertabrechnung, Umsatzsteuer
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; § 3 Abs. 9 S. 1
Leitsätze:

Auf den Restwertabrechnungsanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingsnehmer ist - anders als auf den Minderwertausgleich beim Kilometerabrechnungsvertrag bei regulärem Vertragsende (BGH, Urt. v. 18.05.2011, VII ZR 260/10, juris Rn. 16-25, NJW- RR 2011, 1625) - Umsatzsteuer zu zahlen, wenn dies vertraglich vorgesehen ist (entgegen OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.2013, 24 U 148/12).

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. September 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.291,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. September 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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