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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 93/13

Datum:
19.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 93/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0319.2WS93.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 44 Qs 719 Js 3/13 – 21/13
Schlagworte:
Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag
Normen:
StPO §§ 117 Abs. 1, 126 Abs. 1 u. 2
Leitsätze:

Eine nach Anklageerhebung erhobene Haftbeschwerde gegen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl ist in einen an das nunmehr für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten. Eine dies verkennende Beschwerdeentscheidung ist gegenstandslos.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss ist gegenstandslos.

Eine Sachentscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Angeschuldigten auf Haftprüfung dem Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen zu dem dortigen Aktenzeichen 61 Ls 10/13 vorgelegt.

 
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