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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 65/13

Datum:
04.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 65/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0404.2WS65.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 18 StVK 960/12
Schlagworte:
Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft; Anrufung des Bundesgerichtshofs
Normen:
IRG § 54 Abs. 1 u. 4; Art. 10 u. 11 ÜberstÜbk
Leitsätze:

Anrufung des Bundesgerichtshofs zu folgender Rechtsfrage:

Findet im Geltungsbereich des ÜberstÜbk dessen Art. 11 Abs. 1 S. 2 lit.c) Anwendung bei der Exequaturentscheidung eines deutschen Gerichts gemäß §§ 54, 55 IRG mit der Folge, dass im Ausland erlittene Untersuchungshaft in vollem Umfang für anrechenbar zu erklären ist?

 
Tenor:

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Findet im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c Anwendung bei der Entscheidung der deutschen Gerichte gemäß §§ 54, 55 IRG über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses mit der Folge, dass das zur Entscheidung berufene deutsche Gericht bei der zu treffenden „Umwandlungsentscheidung“ über die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Untersuchungshaft zu befinden und deren Anrechnung in vollem Umfang anzuordnen hat?

 
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