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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 228/13

Datum:
22.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 228/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1022.2WS228.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 55 Ns 437 Js 217/12 (9/13)
Schlagworte:
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach Berufungsrücknahme im Jugendstrafverfahren.
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; JGG § 55 Abs. 2; §§ 74, 105, 109 Abs. 2 JGG
Leitsätze:

Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsgerichts nach erfolgter Berufungsrücknahme ist unzulässig, wenn Jugendstrafrecht Anwendung gefunden hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

 
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