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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 98/13

Datum:
28.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 98/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0528.2WF98.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, 36 F 340/12
Schlagworte:
Bedarf eines volljährigen Kindes
Normen:
§ 1610 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebt, ist wie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand zu bemessen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 9.1.2013 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin X in N ratenfreie Verfahrenskostenhilfe wie folgt bewilligt:

-          für seinen Antrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 3.12.2012 insoweit, als er für den Zeitraum von September 2012 bis November 2012 die Zahlung restlichen Kindesunterhalts in Höhe von insgesamt 546,- € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung geltend macht,

-          für seinen Antrag aus dem Schriftsatz vom 1.2.2013, hinsichtlich des Zeitraums ab Januar 2013 jedoch nur für einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 453,- €.

Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag bleibt zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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