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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 29/13

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 29/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.2WF29.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warburg, 11 F 147/12
Schlagworte:
Bestimmung des Kindergeldberechtigten, Beschwerdewert
Normen:
§§ 64 Nr. 2 S. 3 EStG, 61 Abs. 1, 231 Abs. 2 FamFG, 51 Abs. 3 FamGKG
Leitsätze:

1.

Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich nach § 231 Abs. 2 FamFG um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

2.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist selbständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen.

3.

Ein Beschwerdeführer hat einen ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteil von mehr als 600 € darzulegen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 2.1.2013 wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

 
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