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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 238/13

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 238/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.2WF238.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 19 F 447/13
Schlagworte:
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren betr.das Ruhen der elterlichen Sorge
Normen:
§§ 78 Abs. 2 FamFG, 1674 BGB
Leitsätze:

Wird das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters, der "untergetaucht" sein soll, beantragt, ist der Kindesmutter im Rahmen der beantragten Verfahrenskosten-hilfe gem. § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen, da das Merkmal der "tatsächlichen Verhinderung" im Sinne des § 1674 BGB mit erheblichen Unsicherheiten sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen wie auch der rechtlichen Würdigung behaftet ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.07.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 14.10.2013 abgeändert.

Der Antragstellerin wird Herr Rechtsanwalt X aus Bottrop beigeordnet.

 
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