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Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 3.12.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
2I.
3Der Antragsgegner wird von seiner Tochter im Wege des Stufenantrags auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Er hat sich unter anderem damit verteidigt, bereits zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet zu sein und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverteidigung nachgesucht.
4Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners zurückgewiesen, wobei es auf die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung sowie darauf abgestellt hat, dass eine „Kostenarmut“ nicht hinreichend belegt sei. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Unter dem 11.12.2012 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss “vorsorglich fristwahrend“ sofortige Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist in der Folgezeit nicht erfolgt. Durch Teilbeschluss des Amtsgerichts vom 4.4.2013 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, der Antragstellerin umfassend Auskunft zu erteilen.
5Durch Schreiben des Senats vom 31.10 2013 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass der Senat davon ausgeht, dass die vorsorglich eingelegte sofortige Beschwerde vom 11.12.2012 gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts vom 3.12.2012 nicht weiter verfolgt werden soll, nachdem am 4.4.2013 ein rechtskräftiger Teilbeschluss betreffend die Auskunftspflicht des Antragsgegners ergangen ist, so dass in der Auskunftsstufe eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht bejaht werden könnte. Der Antragsgegner ist dieser Ansicht durch Schriftsatz vom 2.12.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, entgegengetreten.
6II.
7Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
8Zur Begründung nimmt der Senat Bezug die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie auf sein Schreiben vom 31.10.2013. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 127 ZPO Rn. 50 m. w. N.). Nach Erlass des rechtskräftigen Tatentschlusses betreffend die Auskunftspflicht des Antragsgegners kann somit eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung für die Auskunftsstufe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist, nicht bejaht werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht die Versagung der Verfahrenskostenhilfe auch auf die fehlende Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit gestützt hat. Auch insoweit ist seitens des Antragsgegners bis zur Rechtskraft des Teilbeschlusses vom 4.4.2013 kein Vortrag zur Begründung der Beschwerde erfolgt.
9Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.