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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 199/13

Datum:
25.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 199/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1025.2WF199.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brakel, 2 F 42/13
Schlagworte:
Zur Frage, welche Kosten im Rahmen von § 115 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sind.
Normen:
§ 115 Abs. 4 ZPO
Leitsätze:

1.)

Bei der im Rahmen des § 115 Abs. 4 ZPO vorzunehmenden Kostenschätzung hat das Gericht zu berechnen, welcher Betrag zur Führung eines Verfahrens in dem betreffenden Rechtszug erforderlich sein wird.

2.)

Zu berücksichtigen sind nur die Kosten, die der Antragsteller selbst ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung voraussichtlich noch aufwenden müsste, also nicht die gesamten Kosten für den Fall des Unterliegens, da die außergerichtlichen Kosten des Gegners von der Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst werden.

3.)

Ein etwaig zu zahlender Gerichtskostenvorschuss ist dann zu beachten, wenn die Kosten bereits entstanden und fällig sind und der bedürftige Beteiligte vorschusspflichtig ist, ebenso geschätzte Vorschüsse für Zeugen und Sachverständige.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht - Brakel vom 22.7.2013 wird zurückgewiesen

 
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