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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 145/13

Datum:
11.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 145/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0911.2WF145.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 106 F 138/13
Schlagworte:
PKW als einzusetzendes Vermögen bei Erkrankung des Antragstellers
Normen:
§§ 114, 115 ZPO; § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II, § 90 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5,; Abs. 3 Satz 1 SGB XII
Leitsätze:

1.

Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Personenkraftwagen ist bei Beurteilung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2, 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist.

2.

Die Veräußerung eines Personenkraftwagens stellt dann eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn der Antragsteller aufgrund von Erkrankungen spezielle Mobilitätsbedürfnisse hat und daher nicht generell auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen werden kann. Zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs anerkennungsfähig ist, ist der unbestimmte Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II heranzuziehen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 12.06.2013 wird zurückgewiesen.

 
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