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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 67/13

Datum:
03.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 67/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0603.2UF67.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, 20 F 32/13
Schlagworte:
Mündliche Erörterung i.S.v. § 57 FamFG; Zu den Voraussetzungen des Eindringens und der unzumutbaren Belästigung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) und b) GewSchG
Normen:
§§ 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG; 1 GewSchG; 123 Abs. 1 StGB
Leitsätze:

1.

Eine Entscheidung aufgrund "mündlicher Erörterung" im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG liegt auch dann vor, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung der Geladene nicht zum Termin erscheint.

2.

Ein bloßes Unterlassen im Sinne des "Verweilens" nach § 123 Abs. 1 StGB oder der Versuch des Eindringens erfüllen nicht den Tatbestand des Eindringens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a GewSchG. An der Widerrechtlichkeit des Eindringens fehlt es, wenn ein Betreten mit Einverständnis des Hausrechtsinhabers erfolgt, mag dieses auch durch Täuschung erwirkt sein.

3.

Die Annahme einer unzumutbaren Belästigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b GewSchG erfordert eine ausdrückliche vorangegangene Erklärung, die Kontaktaufnahme, die Nachstellung oder das Verfolgen nicht zu wollen.

 
Tenor:

1 Auf die als Beschwerde auszulegende Eingabe des Antragsgegners vom 22.03.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 18.03.2013 abgeändert und in Abänderung des am 08.02.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3 Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

 
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