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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 39/13

Datum:
23.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 39/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0723.2UF39.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, 26 F 86/12
Schlagworte:
Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Normen:
§ 1671 BGB
Leitsätze:

Die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nicht damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 11.01.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert.

Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder D Q, geboren am 26.07.2002, und K Q, geboren am 16.03.2004, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

 
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