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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 246/12

Datum:
21.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 246/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0221.2UF246.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gladbeck, 20 F 94/12
Schlagworte:
Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters, kein Sorgerechtsentzug trotz Heroinabhängigkeit der Kindesmutter
Normen:
§§ 59 Abs. 1 FamFG, 1666, 1680 BGB
Leitsätze:

1.

Dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater steht gegen einen Beschluss, durch welchen der Kindesmutter Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen worden sind, die Beschwerdebefugnis zu, weil er nach § 1680 BGB gegebenenfalls sorgeberechtigt werden kann.

2.

Eine bestehende Heroinabhängigkeit der Kindesmutter begründet jedenfalls dann nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Entzug der elterlichen Sorge, wenn sich die Kindesmutter bereits seit Jahren im Methadon-Programm befindet und das Kind in der Vergangenheit im mütterlichen Haushalt gut versorgt worden ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und des Kindesvaters wird der am 17.10.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck im Ausspruch zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts für den am 15.07.2008 geborenen X abgeändert.

Der Antrag des antragstellenden Jugendamtes der Stadt H, der Antragsgegnerin das Personensorgerecht für den am 15.07.2008 geborenen X zu entziehen, wird insgesamt zurückgewiesen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben.

Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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