Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 245/12

Datum:
23.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 245/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0523.2UF245.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gladbeck, 20 F 240/12
Schlagworte:
- Vertrauenstatbestand durch Einkommensfiktion in einem Vergleich - Verletzung einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit durch verspätetes Stellen eines Antrags nach § 33 VersAusglG - Bedeutung der Ehedauer bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB nach der Gesetzesänderung zum 1.3.2013
Normen:
§§ 239 FamFG, 33 VersAusglG, 1578 b BGB
Leitsätze:

1. Soweit sich ein Unterhaltsberechtigter darauf eingerichtet hat, zur Sicherstellung seines eigenen Lebensbedarfes keine weiteren Einkünfte erzielen zu müssen, kann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäß § 239 FamFG ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Höhe des im Vergleich zu Grunde gelegten fiktiven Erwerbseinkommens gerechtfertigt sein.

 

2. Inwieweit der Unterhaltsverpflichtete seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit dadurch verletzt, dass er nicht bzw. verspätet einen Antrag nach § 33 VersAusgG stellt, ist daran zu messen, ob er sich hierdurch unterhaltsbezogen leichtfertig verhalten hat. Gerade dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete davon ausgeht, gar keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, kann dies in der Regel nicht angenommen werden.

3. Im Rahmen des § 1578 b BGB sind auch nach der Gesetzesänderung zum 1.3.2013 ehebedingte Nachteile vorrangig zu prüfen; soweit die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, gewinnt die Ehedauer an Gewicht, was sich durch die am 1.3.2013 in Kraft getretene Neufassung nicht geändert hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.4.2013 – XII ZR 72/11 – NJW 2013, 596).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Gladbeck vom 4.10.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vergleich vom 16.5.2008 – Az. 7 UF 267/07 OLG Hamm - wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller für die Zeit ab April 2012 nur noch verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 484 € zu zahlen, die künftig fällig werdenden Zahlungen monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats.

Die Beschwerde im Übrigen und die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.200 € festgesetzt.

 
1234567891011121314151617181920212223242526272930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475767778798081828384858687888990919293949596979899100101102103104105106107108109110111112113114115116117118119120
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank