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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 227/12

Datum:
12.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 227/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0712.2UF227.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, 36 F 219/11
Schlagworte:
Kein Anspruch des Kindes auf Idealeltern
Normen:
§§ 1666, 1666a BGB
Leitsätze:

Im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB ist stets zu beachten, dass kein Kind Anspruch auf „Idealeltern“ und optimale Förderung hat und sich die staatlichen Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränken. Für die Trennung der Kinder von den Eltern oder einem Elternteil ist es daher nicht ausreichend, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung besser geeignet sind. Vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 15.10.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Marl wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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