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Oberlandesgericht Hamm, 2 SAF 11/13

Datum:
26.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 SAF 11/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0926.2SAF11.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 114 F 1259/13
Schlagworte:
Abgabe des Verfahrens aus wichtigem Grund bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes
Normen:
§§ 2 Abs. 2, 4, 5 Abs. 1 Nr. 4, 88 Abs. 1, 152 Abs. 2 FamFG
Leitsätze:

1.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 FamFG liegt dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zweckmäßig erscheint, dass nicht das örtlich zuständige, sondern das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird.

2.

Geht es in dem Verfahren um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen schuldhaften Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung, ist die Abgabe nach § 4 FamFG an das Gericht, in dem sich das Kind bei Einreichung des Antrages aufhält, gerechtfertigt. Durch die Regelung des § 88 FamFG soll vor allem erreicht werden, dass das ortsnahe Gericht zusammen mit dem Jugendamt die zur Durchführung der Vollstreckung erforderlichen weiteren Ermittlungen vornehmen kann.

 
Tenor:

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

 
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