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Oberlandesgericht Hamm, 2 RVs 46/13

Datum:
22.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RVs 46/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1022.2RVS46.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 45 Ns 400 Js 312/11 - 113/12
Schlagworte:
Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit; eigene Sachkunde
Normen:
StGB §§ 20, 21, 224; StPO § 244 Abs. 4, § 354 Abs. 2
Leitsätze:

Bei einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von deutlich über 2 Promille zur Tatzeit, möglichem Medikamenteneinfluss und psychischen Auffälligkeiten vor, bei und unmittelbar nach der Tat, ist die Ablehnung eines auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Schuldunfähigkeit des Angeklagten gerichteten Beweisantrages wegen (angeblicher) eigener Sachkunde nach § 244 Abs. 4 StPO fehlerhaft.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten werden - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 
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