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Oberlandesgericht Hamm, 2 RBs 49/13

Datum:
14.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 49/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.2RBS49.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Beckum, 15 AR 5/12
Schlagworte:
Geldbuße, Vollstreckung, EU-Mitgliedsstaat, Reduzierung
Normen:
IRG §§ 54 Abs. 2, 87 i Abs. 3 S. 3, 87 f Abs. 2
Leitsätze:

Eine in einem EU-Mitgliedsstaat verhängte Geldbuße ist bei einer Vollstreckung in Deutschland nicht zu reduzieren.

 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des D (Ministerie van Justitie) in M/O vom 19. November 2011 (Az.: CJIB-Nr. #### #### #### ####) wird für vollstreckbar erklärt.

Die in dem vorgenannten Bescheid festgesetzte Geldsanktion von 161,- € wird in eine Geldbuße in Höhe von 161,- € umgewandelt.

3.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, die auch etwaige der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.

 
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