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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ausl. 34/12

Datum:
19.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl. 34/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0319.2AUSL34.12.00
 
Schlagworte:
Unzulässigkeit der Auslieferung an die Ukraine, Haftbedingungen
Normen:
IRG § 73
Leitsätze:

Die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Anstiftung zum Mord, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, in die Ukraine ist jedenfalls dann unzulässig, wenn trotz diesbezüglicher Zusicherung der ukrainischen Behörden zweifelhaft bleibt, ob die dortigen Haftbedingungen für den Verfolgten den Grundsätzen der EMRK entsprechen.

 
Tenor:

1.

Die Auslieferung des Verfolgten in die Ukraine zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine in Kiew vom 28. Februar 2012 in Verbindung mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Leninskij, Stadt Kirowograd, vom 18. Januar 2012 (Gz.: Nr. 4/111/32/12) über die Anordnung der Untersuchungshaft bezeichneten Tat ist unzulässig.

2.

Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. April 2012 wird aufgehoben.

3.

Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen (Anordnung des Vorsitzenden).

 
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