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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ausl 137/13

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl 137/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1210.2AUSL137.13.00
 
Schlagworte:
Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zur weiteren Vollstreckung bei vorausgegangener Auslieferung unter Rücklieferungsvorbehalt.
Normen:
IRG §§ 68, 71 Abs. 4; UAG § 2 Abs. 2; ÜberstübK Art. 3
Leitsätze:

Soll die Rücklieferung des unter Rücklieferungsvorbehalt an die Bundesrepublik Deutschland ausgelieferten und nachfolgend durch inländisches Urteil rechtskräftig Verurteilten mit der Abgabe der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion an dem Heimatstaat des Verurteilten verbunden werden, so richten sich die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür nicht nach § 68 IRG, sondern nach § 71 IRG und den zur Vollstreckungsübernahme bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesonders dem ÜberstÜbk samt Zusatzprotokoll.

 
Tenor:

Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den rumänischen Staatsangehörigen D, geboren am ##.B #### in C/Rumänien,

durch Urteil des Landgerichts Münster vom 21. September 2012 (Az.: 21 KLs 42 Js 238/98 (21/12)) – rechtskräftig seit dem 21. September 2012 – wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren in Rumänien wird für zulässig erklärt.

 
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