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Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21. Januar 2013 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.01.2013 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Der Kläger hat am 03.01.2013 die Bestellung eines Notanwalts beantragt um in dem vom Amtsgericht Bocholt an das Landgericht Münster verwiesenen Rechtsstreit anwaltlich vertreten zu sein und somit einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen zu können. Dieser Zahlungsanspruch soll seinen Rechtsgrund in einem am 19.08.2002 vor dem Amtsgericht Bocholt – 13 C 143/02 – abgeschlossenen Vergleich haben. Bei Abschluss dieses Vergleichs hatte die Beklagte die seinerzeit beklagten X und X2 vertreten.
4Das Landgericht hat den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 14.01.2013 zurückgewiesen, der dem Kläger am 18.01.2013 zugestellt wurde.
5Dagegen richtet sich die am 24.01.2013 bei dem Landgericht Münster eingegangene Eingabe des Klägers, die das Landgericht als Beschwerde ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 24.01.2013 nicht abgeholfen hat.
6II.
7Die Eingabe des Klägers vom 24.01.2013 war als gem. § 78b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde auszulegen, die fristgerecht eingelegt wurde.
8Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts aus den vom Landgericht dargelegten Gründen nicht vorlagen.
9Auch die ergänzenden Ausführungen des Klägers vom 24.01.2013 ändern nichts daran, dass weder ein fehlgeschlagenes Bemühen um Beauftragung eines Rechtsanwaltes ersichtlich noch ein anspruchsbegründender Sachverhalt für die Erhebung einer Zahlungsklage gegen die Beklagte ersichtlich ist.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.