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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 33/13

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 33/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.28U33.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 9/09
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VIII ZR 362/13
Schlagworte:
Autokauf, Rußpartikelfilter, Regenerationsfahrten
Normen:
BGB § 434
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen der Rückabwicklung eines Autokaufs beim Verstopfen des Dieselrußpartikelfilters. Hinweis- und Beratungspflichten des Verkäufers über die Durchführung von Regenerationsfahrten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet/leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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