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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 174/12

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 174/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.28U174.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 185/12
Schlagworte:
Autokauf, Bastlerfahrzeug, Unfallfahrzeug
Normen:
BGB § 123; BGB § 434
Leitsätze:

Zu den Aufklärungspflichten des Fahrzeugverkäufers über das Ausmaß vorhandener Unfallschäden

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Juli 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts    Münster unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.372,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.04.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Motorrads BMW R 1200 RT, Fahrzeugidentnr. WB #######BZW#####.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Motorrads BMW R 1200 RT, Fahrzeugidentnr. WB #######BZW#####, in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die aus der bislang unterbliebenen Rücknahme des Motorrads BMW R 1200 RT, Fahrzeugidentnr. WB #######BZW#####, entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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