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Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen –Registergericht – vom 21.03.2013 aufgehoben, soweit darin die fehlende Angabe darüber, ob für die Berufsausübung eine staatliche Zulassung oder Prüfung erforderlich ist, und gegebenenfalls die Vorlage der Urkunde über die Zulassung oder Prüfung in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift angemahnt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt
Gründe: I. Die Beteiligten haben durch ihren Notar eine Partnerschaft von Rechtsanwälten zur Eintragung in das Partnerschaftsregister bei dem Registergericht, Amtsgericht Essen, angemeldet. Die Anmeldung der Partnerschaft mit Sitz in N enthielt die Regelung, dass die Partnerschaft bei der Führung der sonstigen Geschäfte von zwei Partnern gemeinschaftlich vertreten wird. Mit Zwischenverfügung vom 21.03.2013 wies das Amtsgericht Essen auf Mängel in dem Antrag hin und setzte eine Frist zu deren Beseitigung. Es seien Angaben darüber zu machen, ob die Berufsausübung der staatlichen Zulassung oder einer staatlichen Prüfung bedürfe oder ob keine anerkannte Ausbildung bestehe, § 3 PRV. Für den Fall, dass eine staatliche Zulassung erforderlich sei, sei die Urkunde über die Zulassung in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Für den Fall, dass eine staatliche Prüfung erforderlich sei, sei das Zeugnis über die Befähigung zu diesem Beruf in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es sei eine Erklärung darüber abzugeben, dass Vorschriften über einzelne Berufe nicht entgegenstünden, § 3 Abs. 2 PRV. Das Amtsgericht bat um Mitteilung, ob eine und wenn ja welche Berufskammer für die ausgeübten Berufe bestehe. Es forderte zur Klarstellung der allgemeinen Vertretungsregelung auf. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 22.04.2013, mit der sie die Eintragung weiterverfolgen unter Abänderung der ursprünglich beantragten Vertretungsbefugnis dahin, dass die Partnerschaft bei der Erbringung der beruflichen Leistungen eines Rechtsanwalts von jedem Partner einzeln, bei der Führung der sonstigen Geschäfte von zwei Partnern gemeinschaftlich vertreten wird. Hilfsweise beantragen sie, als Vertretungsregelung einzutragen, dass jeder Partner die Partnerschaft einzeln vertritt. Angaben darüber, ob eine staatliche Zulassung oder Prüfung bei Rechtsanwälten erforderlich sei, sind nach ihrer Ansicht nicht zu machen. Die Vorlage der Zulassungsurkunde sei wegen § 4 Abs. 2 PartGG nicht erforderlich. Das Registergericht habe keine Zweifel in dieser Hinsicht erhoben. Es müsse im Übrigen zunächst das elektronische Rechtsanwaltsregisterverzeichnis einsehen. Außerdem sei von Amts wegen zu berücksichtigen, dass Rechtsanwälte nicht aufgrund von Vorschriften über einzelne Berufe im Sinne von § 1 Abs. 3 PartGG der staatlichen Zulassung bedürfen. Die Beteiligten teilten die Adresse der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit. Ein Anlass zur Anhörung dieser sei aber nicht erkennbar und auch nicht aufgezeigt. Die Formulierung „sonstige Geschäfte“ in der Vertretungsregelung beziehe sich auf § 6 Abs. 2 PartGG. § 126 Abs. 2 HGB stünde einer gegenständlichen Beschränkung der Vertretungsmacht nicht entgegen, da § 7 Abs. 3 PartGG nur die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift anordne. Dem Gesetz sei eine gegenständliche Beschränkung der Vertretungsmacht nicht fremd, wie etwa im Recht der GbR und im Vereinsrecht. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht müsse möglich sein, da ansonsten der Gesetzgeber die Partnerschaft von Rechtsanwälten ausnahmslos zur Verleihung von Einzelvertretungsmacht zwingen würde, wie aus § 3 Abs. 1 BRAO folge. Das Registergericht hat der Beschwerde zum Teil abgeholfen und zwar dahingehend, dass die Erklärung über die Unvereinbarkeit der Ausübung verschiedener Freier Berufe unterbleiben könne. Auch die Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer sei nunmehr erfolgt und nicht mehr erforderlich. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. 1. Die Beteiligten sind nicht gem. § 3 Abs. 1 S. 2 PRV verpflichtet, die Urkunde über die Zulassung zu dem Beruf in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Das Registergericht hat nicht ausgeführt, dass es Zweifel an der Zulassung der Partner als Rechtsanwälte hat. § 3 PRV ist eine Konkretisierung von § 4 Abs. 2 PartGG. Es handelt sich um eine Sollvorschrift. Es ist umstritten, ob das Registergericht entsprechend § 4 Abs. 2 S. 2 PartGG bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrundezulegen hat, soweit ihm die Unrichtigkeit nicht bekannt ist, und es nur bei Kenntnis der Unrichtigkeit berechtigt ist, die entsprechenden Nachweise zu fordern (MüKo/Schäfer, BGB, 6. Auflage, § 4,5 PartGG Rn. 12). Dies kann hier jedoch dahinstehen. Im Fall des § 3 Abs.1 S. 2 PRV soll nach der Gesetzesbegründung die Vorlage von Nachweisen unterbleiben können, wenn an der Ausübung des freien Berufs durch den betreffenden Partner keine vernünftigen Zweifel bestehen (MüKo/Schäfer, aaO, Rn. 35; Begr. RegE PRV, BR-Drucks. 213/95 S. 14f.). Dies trifft regelmäßig auf die im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte zu (MüKo, § 4, 5 PartGG Rn. 35). Die Beteiligten sind als Rechtsanwälte bei der Rechtsanwaltskammer in X zugelassen, die zuständig ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, zu dem sowohl F als auch N gehören. Da mithin vernünftige Zweifel an der Zulassung zur Berufsausübung nicht bestehen, besteht auch keine Pflicht der Beteiligten, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. 2. Soweit das Registergericht in der Zwischenverfügung eine Erklärung nach § 3 Abs. 2 PRV verlangte, braucht sich der Senat hiermit nicht zu befassen, da das Registergericht insoweit der Beschwerde abgeholfen hat. 3. Es kann dahinstehen, ob eine Pflicht zur Mitteilung der zuständigen Berufskammer aus § 4 S. 2, 3 PRV besteht. Die Beteiligten haben in der Beschwerde mitgeteilt, welche Berufskammer zuständig ist und deren Adresse genannt. Die Einholung einer Stellungnahme der Kammer durch den Senat ist nicht veranlasst. Gemäß § 4 S. 1 PRV gibt das Registergericht in zweifelhaften Fällen vor Eintragung der Berufskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat sieht – im Hinblick auf die Frage der Zulassung der Partner – vorliegend keinen zweifelhaften Fall. Sofern das Registergericht dies anders beurteilt, bleibt ihm die Einholung der Stellungnahme vorbehalten. 4. Die von den Beteiligten angemeldete Vertretungsregelung, dass die Partnerschaft bei der Erbringung der beruflichen Leistungen eines Rechtsanwalts von jedem Partner einzeln und bei der Führung sonstiger Geschäfte von zwei Partnern gemeinschaftlich vertreten wird, ist nicht eintragungsfähig. Gem. § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 126 Abs. 1, 2 HGB ist der Umfang der Vertretungsmacht unbeschränkt und grundsätzlich unbeschränkbar (MüKo, aaO, § 7 PartGG, Rn. 15). Die Regelungen über die GbR und den Verein sind nicht entsprechend anwendbar. In dem Ausschluss der Einschränkbarkeit der Vertretungsmacht liegt eine dem Verkehrsschutz dienende Abweichung vom Recht der GbR (MüKo, aaO, § 7 PartGG Rn. 15). Soweit die Beteiligten eine Regelung der Vertretungsmacht in Anlehnung an § 6 Abs. 2 PartGG anstreben, berücksichtigen sie nicht, dass im Recht der Personengesellschaften eine durchgehende Unterscheidung von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht vorgenommen wird (vgl. Müko, aaO, § 7 PartGG Rn. 18). Systematisch ergibt sich aus dem Fehlen einer dem § 6 Abs. 2 PartGG entsprechenden Regelung in § 7 PartGG, dass eine Unterscheidung gerade nicht gewollt ist (vgl. MüKo, aaO, Rn. 18). Auch aus dem Vorrang des Berufsrechts ergibt sich keine andere Auslegung. Eine Abweichung ist trotz § 3 Abs. 1 BRAO nicht geboten (vgl. MüKo, aaO, Rn. 19). Die Geschäftsführung der Partner im freiberuflichen Bereich erfordert nicht notwendig auch organschaftliche Vertretungsmacht für die Partnerschaft; es genügt Vollmachterteilung für die insoweit anfallenden Tätigkeiten (MüKo, aaO, Rn. 18). Die vertretungsbefugten Partner sind nicht gehindert, den nicht selbst vertretungsbefugten Sozien namens der Partnerschaft Untervollmacht zu erteilen, um ihnen die für die Wahrnehmung des Mandats erforderlichen Handlungsmöglichkeiten zu verschaffen (MüKo, aaO). Die nicht selbst vertretungsbefugten Partner haben einen aus § 6 Abs. 2 PartGG ableitbaren Anspruch gegen die vertretungsbefugten Partner auf die Vollmachterteilung (Müko, aaO). Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. |