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Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. vom 20.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 06.03.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
31.
4Mit zutreffender und ausführlicher Begründung hat das Registergericht die Eintragung abgelehnt.
5Die Einreichung beim Registergericht erfolgt durch Übermittlung einer qualifiziert elektronisch signierten Datei oder durch Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung (§ 12 II 1 HGB); damit ist gemeint eine Bilddatei des eigenhändig unterschriebenen Originaldokuments (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Fastrich, 20. Aufl., § 57 GmbHG,Rn. 19 und § 40 GmbHG, Rn. 36; MüKo-Lieder, 1. Aufl., § 57 GmbHG, Rn. 21 und MüKo-Heidinger, § 40 GmbHG, Rn. 96 f., 194 f. m. w. N.; Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2445).
6Die Antragsteller berücksichtigen bei ihrer Beschwerdebegründung nicht die gesetzliche Wertung, wie sie in §§ 12 II HGB, 57 III Nr. 2 GmbHG zum Ausdruck kommt. Sie argumentieren mit einer anderen als der oben zitierten Textstelle im Aufsatz von Jeep/Wiedemann (NJW 2007, 2439, 2442), welche den vorliegenden Fall nicht betrifft.
72.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
9Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 IV, 30 II KostG.
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