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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 62/13

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 62/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1210.26U62.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 309/11
Schlagworte:
Prostatakrebs, medikamentöse Hormontherapie, Niereninsuffizienz, dialysepflichtig, Aufklärungspflichtverletzung, Kausalität
Normen:
§§ 280, 611, 823 BGB
Leitsätze:

Ein Patient, bei dem nach diagnostizierten Prostatakrebs eine medikamentöse Hormontherapie begonnen wird, kann vom behandelnden Urologen keinen Schadensersatz verlangen, wenn er in der Folge einer bei der Behandlung auftretenden Niereninsuffizienz dialysepflichtig wird und es keinen nachweisbaren medizinischen Zusammenhang zwischen medikamentöser Behandlung und der Nierenerkrankung gibt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Februar 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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