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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 61/12

Datum:
08.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 61/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1008.26U61.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 72/09
Schlagworte:
Umstellungsosteotomie, Schlittenprothese, Neutralstellung, Überkorrektur, Kniegelenk, Behandlungsfehler, Aufklärung, Einwilligung
Normen:
§§ 280, 278, 253, 823, 831 BGB
Leitsätze:

Eine in einem Kniegelenk mit dem Ziel der Neutralstellung durchgeführte Umstellungsosteotomie ist bei einem 52jährigen Patienten nicht behandlungsfehlerhaft und nicht ohne ausreichende ärztliche Aufklärung durchgeführt worden, weil dem Patienten keine Operation mit einer Schlittenprothese empfohlen wurde.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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