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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 54/13

Datum:
17.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 54/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1217.26U54.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 359/10
Schlagworte:
Zahnarzt, Aufklärung über Behandlungsmethoden, Aufklärungsfehler, Schmerzensgeld, Einzelkronen, Verblockung
Normen:
§§ 823, 253, 249ff BGB
Leitsätze:

Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Februar 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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