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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 25/13

Datum:
19.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 25/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1119.26U25.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 5 O 49/11
Schlagworte:
Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung, Maximalversorgung
Normen:
§§ 611, 280, 823, 253 BGB
Leitsätze:

Kann in einem Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung bei einer Operation der medizinische Standard gewahrt werden, so muss der Patient nicht darauf hingewiesen werden, dass diese Operation auch von einem Krankenhaus der Maximalversorgung durchgeführt werden kann.

Eine Verlegung in eine Klinik der Maximalversorgung ist vor einer Operation nur dann geboten, wenn absehbar ist, dass der medizinische Standard in der Klinik der Grund- und Regelversorgung nicht eingehalten werden kann.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Dezember 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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