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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 191/12

Datum:
09.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 191/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.26U191.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 4/11
Schlagworte:
Totgeburt, Notsectio
Normen:
§§ 611, 280, 249, 253 BGB
Leitsätze:

Eine Notsectio ist nur dann indiziert, falls sich sicher ein Lebenszeichen, insbesondere durch ein CTG feststellen lässt.

Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass das Kind lebt und ohne Eingriff zu versterben droht.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Oktober 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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