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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 168/12

Datum:
12.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 U 168/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0312.26U168.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 69/12
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.08.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum (I-6 O 69/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 10.775,11 EUR festgesetzt.

 
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