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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 133/12

Datum:
08.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 U 133/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0108.26U133.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 O 40/12
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das 05.06.2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.035.555,78 € festgesetzt.

 
1 23456789
 

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