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Die Berufung der Klägerin gegen das 05.06.2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.035.555,78 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Angaben im Senatsbeschluss vom 30.11.2012 sowie die Berufungsbegründung verwiesen.
4II.
5Die Berufung ist nicht begründet.
6Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des o.g. Senatsbeschlusses verwiesen.
7Innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist hat sich die Klägerin nicht mehr geäußert.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
9Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.