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Eine durch Knieverletzungen infolge eines Skiunfalls bei einer 64jährigen Patientin ausgelöste Thrombose kann zu einer Lungenembolie führen, an deren Folge die Patientin verstirbt, ohne dass dem Orthopäden, der die Patientin 2 Tage vor der Lungenembolie behandelt, eine unzureichende Thromboseprophylaxe vorgeworfen werden kann.
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2012 verkündete Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen vermeintlich fehlerhafter ärztlicher Behandlung seiner verstorbenen Ehefrau geltend.
4Am 26.2.2009 erlitt die Ehefrau des Klägers während eines Skiurlaubs in Italien einen Unfall, bei dem eine Distorsion beider Kniegelenke mit Innenbandläsion im linken Kniegelenk auftrat. Sie wurde noch am Unfallort ärztlich mit zwei Gehhilfen und einer Kniemanschette versorgt. Am 28.2.2009 fuhren der Kläger und seine Ehefrau nach Deutschland zurück. Wegen einer starken Schwellung im Knie suchte die Ehefrau des Klägers am 02.03.2009 die Praxis der Beklagten auf. Nach Entfernung der Manschette und Untersuchung stellte der Beklagte zu 1) die Diagnose und überwies die Ehefrau des Klägers zur weiteren Abklärung an eine radiologische Praxis, durch die am 13.03.2009 ein MRT erfolgen sollte. Bereits am 04.03.2009 erlitt die Ehefrau des Klägers jedoch aufgrund einer Thrombose eine Lungenembolie und kollabierte. Sie wurde durch den Notarzt wiederbelebt und mit dem Rettungswagen in das Städtische Klinikum C Mitte verbracht. Nach Entwicklung eines ausgeprägten Hirnödems verstarb die Ehefrau des Klägers dort am 10.03.2009.
5Der Kläger hat Schmerzensgeld, Ersatz der Beerdigungskosten sowie den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens mit der Begründung geltend gemacht, der Beklagte zu 1) habe fehlerhaft eine ausreichende Thromboseprophylaxe unterlassen.
6Das Landgericht hat nach Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher Erläuterung die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für eine fehlerhafte Behandlung seiner verstorbenen Ehefrau durch den Beklagten zu 1) nicht geführt. Zwar sei deren Tod auf eine Thrombose zurückzuführen gewesen. Jedoch habe nach den Ausführungen des Sachverständigen nur ein niedrigeres Thromboserisiko bestanden, das keine medikamentöse Thromboseprophylaxe oder eine weitergehende Abklärung erforderlich gemacht habe. Die Ehefrau des Klägers habe durch den Ski-Unfall nur einen geringen Weichteilschaden erlitten. Die Angabe starker Schmerzen, einer Wärmeentwicklung im Bereich des Knies sowie die Schwellung des Kniegelenks seien keine klinischen Zeichen für eine beginnende Thrombose. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn der gesamte Unterschenkel oder das gesamte Bein angeschwollen gewesen wären. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen gewesen. Der Kläger selbst habe nur eine Schwellung im Bereich des Kniegelenks geschildert. Der Beklagte zu 1) habe bei der Untersuchung der Verstorbenen keine Schwellungen festgestellt. Nach seinen sich mit seiner Dokumentation deckenden Angaben sei nur das Knie angeschwollen gewesen. Zudem wären nach den Ausführungen des Sachverständigen nach Abnahme der Orthese erhebliche Schnürfurchen vorhanden gewesen, wenn sich eine Thrombose bereits entwickelt gehabt hätte. Dies sei jedoch nicht dokumentiert. Der Sachverständige habe daraus geschlossen, dass weitere Maßnahmen nicht veranlasst gewesen seien. Insbesondere sei eine Kernspinuntersuchung nicht geboten gewesen, weil diese zur Diagnose einer Thrombose nicht geeignet sei. Auch aufgrund der Anlage der Orthese in Italien und der Immobilisation der Ehefrau des Klägers auf der Rückfahrt vom Urlaubsort sei eine medikamentöse Thromboseprophylaxe nicht veranlasst gewesen, denn durch die Abnahme der Orthese sei ein Thromboserisiko verringert worden. Darüber hinaus sei der Verstorbenen eine schmerzadaptierte Vollbelastung in der Weise angeraten worden, dass sie möglichst ohne die Gehstützen auskommen sollte. Diese ärztliche Anweisung, die auch vom Kläger selbst bestätigt worden sei, habe den Anforderungen entsprochen. Schließlich sei nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens davon auszugehen, dass auch eine Standard-Thromboseprophylaxe nichts an dem Verlauf geändert hätte. Allenfalls hätte eine therapeutische Prophylaxe, für die jedoch keine Veranlassung bestanden habe, zu einem anderen Verlauf geführt. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.
7Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er vor, wegen der starken Schmerzen, die seine Ehefrau im Knie gespürt habe, hätte die Ursache der Schwellung weiter abgeklärt werden müssen. Daher hätte eine sofortige Kernspinuntersuchung veranlasst werden müssen. Außerdem hätten Gefäßuntersuchungen durchgeführt bzw. angeordnet werden müssen, denn es hätten eindeutige Hinweise auf eine beginnende Thrombose vorgelegen. Da seine Ehefrau seit dem Unfall nicht mobilisiert gewesen sei, hätte ein erhöhtes Thromboserisiko vorgelegen. Es hätte durch eine nicht- invasive Blutuntersuchung, z.B. durch die Bestimmung des D-Dimere-Wertes, das Vorliegen einer Thrombose abgeklärt werden müssen. Eine früh-funktionelle Therapie mit Kniebelastung habe es nicht gegeben, weil es seiner Ehefrau unmöglich gewesen sei, ohne die Hilfsmittel zu gehen. Wegen der eingeschränkten Mobilität habe zumindest ein mittleres Thromboserisiko bestanden, das eine medikamentöse Therapie erforderlich gemacht habe. Der Kläger trägt weiterhin vor, es sei nicht berücksichtigt worden, dass seine Ehefrau schon bei dem Arztbesuch über starke Schmerzen und Übelkeit geklagt habe. Sie habe dies gegenüber Zeugen geäußert und auch darauf hingewiesen, dass die Schwellung zugenommen hatte. Es sei aber nur das Knie und die Wade klinisch untersucht worden. Die Thrombose sei aber bereits durch die Anlage des Tutors in Italien entstanden und deshalb behandlungsbedürftig gewesen. Die Abnahme der Orthese sei nicht ausreichend gewesen, um das Risiko zu verringern. Es hätte vielmehr die Mobilisierung seiner Ehefrau sichergestellt werden müssen. Da der Beklagte zu 1) selbst von einer Blutung ausgegangen sei, hätte auch deshalb eine ausreichende Prophylaxe erfolgen müssen. Zudem sei das Alter seiner Ehefrau zu berücksichtigen gewesen. Schon weil sie über 60 Jahre alt gewesen sei, habe ein mittleres Thromboserisiko bestanden. Im Zusammenhang mit der langen Rückfahrt, den Schmerzen und der Schwellung sei sogar von einem hohen Risiko auszugehen gewesen. Es sei deshalb neben einer medikamentösen Therapie auch versäumt worden, Thrombosestrümpfe zu verordnen. Darin liege ein grober Behandlungsfehler.
8Der Kläger beantragt abändernd,
91. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aufgrund der Behandlung seiner Ehefrau L P, geb. ##.##.####, verst. 10.03.2009, vom 12.3.2009 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.6.2009 zu zahlen;
102. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 22.560,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu zahlen;
113. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Rente in Höhe von monatlich 304,10 EUR zu zahlen, und zwar jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1.9.2010 und zunächst endend zum 31.08.2015 spätestens mit dem Tod des Klägers.
124. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Behandlung vom 2.3.2009 seiner verstorbenen Ehefrau entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergeht;
135. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 3364,73 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 31.08.2010,
14Hilfsweise beantragt der Kläger,
15das am 17. April 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld –
164 O 495/10 – aufzuheben und die Sache einschließlich des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens zurückzuverweisen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigen die Entscheidung des Landgerichts und tragen ergänzend vor, der Kläger habe den Beweis dafür, dass eine Thrombose todesursächlich geworden sei, nicht geführt. Ein Behandlungsfehler sei nicht feststellbar, denn über die durchgeführten Untersuchungen hinaus seien keine weiteren Maßnahmen erforderlich gewesen. Der Umstand, dass die Manschette abgenommen worden sei, habe nicht darauf beruht, dass eine starke Stellung vorgelegen habe. Sie sei entfernt worden, um das Knie untersuchen zu können. Ausweislich der Dokumentation sei auch eine Vollbelastung ausdrücklich angeordnet worden. Es habe auch kein mittleres Thromboserisiko vorgelegen. Schließlich seien die Schmerzen nicht auf eine Thrombose, sondern auf die Verletzung selbst zurückzuführen gewesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Der Senat hat den Kläger persönlich gem. § 141 ZPO angehört. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2013 nebst Berichterstattervermerk verwiesen.
22II.
23Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist weder abzuändern noch auf den Hilfsantrag aufzuheben. Das Landgericht hat nach ordnungsgemäßer Beweisaufnahme die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die dagegen mit der Berufung vom Kläger geltend gemachten Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Auch nach Auffassung des Senats kommen Schadensersatzansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers nicht in Betracht. Der Kläger hat den ihr obliegenden Beweis dafür, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, nicht geführt. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist der Vorwurf, der Beklagte habe behandlungsfehlerhaft eine Thromboseprophylaxe unterlassen, nicht berechtigt. Das Abnehmen der in Italien zur Erstversorgung angelegten Schiene und die Aufforderung an die Ehefrau des Klägers, das verletzte Bein schmerzadaptiert voll zu belasten, waren ausreichend. Weitergehende Maßnahmen zur Thromboseprophylaxe waren nicht indiziert.
24Eine weitere Abklärung einer Thrombose wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn es anamnestische oder klinische Zeichen dafür gegeben hätte. In dieser Einschätzung folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K, der für den Senat nachvollziehbar erklärt hat, dass eine klinische Diagnose einer sich erst anbahnenden Thrombose nicht möglich sei, weil eine beginnende Thrombose noch keine entzündlichen Reaktionen der Gefäße oder eine fassbare venöse Abflussstörung bewirke. Die wegen des hohen Risikos einer Lungenembolie erforderliche Thromboseprophylaxe sei daher nur individuell und risikoadaptiert möglich. Ohne entsprechendes individuelles Risiko könne wegen der der Prophylaxe immanenten Risiken keine Thrombosevorbeugung durchgeführt werden. Für eine medikamentöse Prophylaxe müssten deshalb neben bestimmten Risikofaktoren auch klinische Anhaltspunkte bestanden haben. Ohne solche Anhaltspunkte und nur auf bloßen Verdacht dürfe hingegen eine medikamentöse Prophylaxe aufgrund der damit verbundenen Risiken nicht begonnen werden. Dies hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Senatstermin plausibel damit erklärt, dass man sich sonst im Falle des Auftretens von Komplikationen durch eine medikamentöse Thromboseprophylaxe fragen lassen müsse, warum man diese auch ohne klinische Anhaltspunkte eingeleitet habe.
25Für weitere klinische Anzeichen eines erhöhten Thromboserisikos haben sich im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte ergeben. Nach der Dokumentation des Beklagten zu 1) hat die zur Ermittlung solcher Anhaltspunkte lediglich erforderliche Untersuchung der Wade des verletzten Beines stattgefunden und hat keine Anzeichen für eine Thrombose ergeben. Entgegen der Auffassung des Klägers muss auch keine weitere Untersuchung des betroffenen Beines erfolgen. Der Sachverständige hat dazu erklärt, es müsse nicht einmal der gesamte Unterschenkel untersucht werden, vielmehr reiche der „klassische Untersuchungsgriff“ durch Umfassung der Wade zur Abklärung einer Schmerzempfindlichkeit, die auf eine Thrombose hindeute, aus. Eine Untersuchung des Oberschenkels sei – so der Sachverständige - nicht erforderlich.
26Diese Feststellungen werden durch die Behauptung des Klägers, bereits die von seiner Frau geklagten Beschwerden, insbesondere starke Schmerzen, sowie ihre Übelkeit schon auf der Rückfahrt und das starke Anschwellen des Knies, hätten auf eine beginnende Thrombose hingewiesen, nicht in Frage gestellt. Auch die Vernehmung der vom Kläger zu dieser Behauptung benannten Zeuginnen, insbesondere der Zeugin N, auf deren Vernehmung anders als bei den Zeuginnen H und C nicht verzichtet worden war, war entbehrlich. Der Kläger hatte zwar dazu vorgetragen, seine Ehefrau habe der Zeugin am Telefon davon berichtet, dass ihr Bein angeschwollen gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend erklärt, die Zeugin könne bekunden, dass seine Frau nach der Rückkehr vom Unfall erzählt und geschildert habe, dass sie Schmerzen habe. Hierauf kommt es indessen nicht an. Der Zustand des verletzten Beines und der Umfang der von der Ehefrau des Klägers vor der Untersuchung durch den Beklagten zu 1) beklagten Beeinträchtigungen ist für die Frage eines Behandlungsfehlers unerheblich, denn der Beklagte zu 1) hat die bei der von ihm durchgeführten Untersuchung erhobenen Befunde dokumentiert. Die zu diesem Zeitpunkt festgestellten Beeinträchtigungen sind aber keine erheblichen klinischen Anhaltspunkte für ein erhöhtes Thromboserisiko gewesen. Der durch das Trauma vermutlich verursachte Innenbandriss, der selbst kein erhöhtes Thromboserisiko bewirkt und konservativ behandelt wird, so dass eine sofortige Operation regelmäßig nicht erforderlich ist, führt nach den Erläuterungen des Sachverständigen zwar zu einer Schwellung und zu einer Überwärmung im Bereich des Knies. Dass dadurch Schmerzen aufträten, so wie sie geschildert worden sind, sei – so der Sachverständige – auch verständlich und nachvollziehbar. Wie er aber bereits im Kammertermin beim Landgericht ausgeführt hatte, stellen diese Beschwerden im Knie selbst keine Thromboseanzeichen dar. Eine bei Vorliegen einer Thrombose zu erwartende Schwellung des gesamten Unterschenkels ist genauso wenig dokumentiert wie durch die Orthese im Falle einer Thrombose verursachte Schnürfurchen.
27Dem weiteren Vortrag des Klägers, das Thromboserisiko hätte durch die Bestimmung des sogenannten D-Dimere-Wertes ermittelt werden können, steht die Erklärung des Sachverständigen entgegen, wonach eine beginnende Thrombose sich auch mit Blutuntersuchungen nicht feststellen lasse, weil sich das Vorliegen einer Thrombose nur an dem Druckschmerz in der Wade erkennen lasse und andere sichere Untersuchungsmethoden zur Feststellung fehlen. Schließlich hat der Beklagte zu 1) es auch nicht fehlerhaft unterlassen, der Ehefrau des Klägers Thrombosestrümpfe zu verschreiben, weil diese nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einer Knieverletzung mit Weichteilschwellung ungeeignet sind.
28Mangels anderer klinischer Anzeichen hat bei der Ehefrau des Klägers nur ein niedriges Risiko vorgelegen, das keine medikamentöse Prophylaxe erforderlich gemacht hat. Es hatte zwar zunächst aufgrund des in Italien angelegten Tutors und der mit der zehnstündigen Rückfahrt verbundenen Immobilisation der Ehefrau des Klägers ein mittleres Risiko bestanden, das jedoch infolge der Abnahme der Orthese durch den Beklagten zu 1) verringert worden ist, so dass nach den Erläuterungen des Sachverständigen die Mobilisation der Ehefrau des Klägers zur weiteren Prophylaxe ausreichte. Wie der Sachverständige im Senatstermin nachvollziehbar erläutert hat, ist auch der Vortrag des Klägers, die Abnahme des sogenannten Tutors sei nicht ausreichend gewesen, weil seine Ehefrau nicht ausreichend hätte mobilisiert werden können, unzutreffend. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass die Empfehlung einer Vollbelastung als Basismaßnahme zur Thromboseprophylaxe ausreichend sei. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers, seine Frau habe nicht frei gehen können und habe beim Verlassen des Behandlungszimmers die Gehhilfen benutzt, hat kein erhöhtes Thromboserisiko bestanden, weil nach den plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen im Senatstermin die „Muskelpumpe“ auch noch bei einer Teilbelastung des Beines funktioniert. Es reichte demnach aus, wenn die Ehefrau des Klägers unter Zuhilfenahme der Gehhilfen mit beiden Beinen aufgetreten ist. Dies hat der Kläger ausdrücklich bestätigt und erklärt, seine Ehefrau habe beide Beine auf dem Boden bewegt und nicht etwa das verletzte Bein angezogen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.