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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 119/12

Datum:
18.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 119/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1018.26U119.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 495/10
Schlagworte:
Knieverletzung, Thrombose, Thromboseprophylaxe, Lungenembolie
Normen:
§§ 253, 280, 611, 823 BGB
Leitsätze:

Eine durch Knieverletzungen infolge eines Skiunfalls bei einer 64jährigen Patientin ausgelöste Thrombose kann zu einer Lungenembolie führen, an deren Folge die Patientin verstirbt, ohne dass dem Orthopäden, der die Patientin 2 Tage vor der Lungenembolie behandelt, eine unzureichende Thromboseprophylaxe vorgeworfen werden kann.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2012 verkündete Urteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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