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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 107/11

Datum:
12.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 107/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1112.26U107.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 O 159/10
Schlagworte:
Mangelnde Kontrolle einer Infektion, grober Behandlungsfehler
Normen:
§§ 611, 823, 253 BGB
Leitsätze:

Die unzureichende Kontrolle einer bestehenden Infektion verstößt gegen den ärztlichen Standard. Wird die Kontrolle bei einer Infektion in der Fußsohle vom Arzt nicht täglich, sondern erst für 5 Tage später angeordnet, so ist dies inakzeptabel und stellt einen groben Behandlungsfehler dar. Sind wegen des Behandlungsfehlers mehrere Operationen erforderlich mit erheblicher Beeinträchtigung des Fußes, so kann dies ein Schmerzengsgeld von 30.000,00 € rechtfertigen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Mai 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2009 zu zahlen;

an die Klägerin weitere 3.274,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2010 zu zahlen;

an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.707,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und den zukünftigen, derzeit nicht vorhersehbaren, immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin auf Grund der Ereignisse der Behandlung ab dem 18. Juni 2008 entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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