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Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
2Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
3Der Senat teilt die vom Landgericht vertretene Ansicht, dass dem Kläger wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gegen die Beklagten schon deshalb kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 115 Abs. 1 VVG zuzuerkennen ist, weil er nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass der von ihm geltend gemachte Schaden in der von ihm geltend gemachten Höhe durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden ist.
4Nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung obliegt es dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (OLG Köln, NZV 2013, 445,446; 1999, 378; KG NZV 2010, 350 und 580; 2007, 521; KG NJW 2008, 1006; Schaden-Praxis 2011, 255; OLG Hamburg MDR 2001, 1111). Vorliegend lagen unstreitig Vorschäden in dem Fahrzeugbereich vor, der auch Gegenstand des Schadensersatzbegehrens ist. Ein für eine Unfallverursachung streitender Anscheinsbeweis kann in diesem Falle nicht mehr eingreifen, so dass die allgemeine Beweislastregel zum Zuge kommt, dass der Anspruchsteller den Schaden als Anspruchsvoraussetzung zu beweisen hat (OLG Köln aaO m.w.Nachw.).
5Hinsichtlich des unstreitigen Vorschadens „im Frontbereich“ fehlt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – schon eine konkrete Darlegung des Klägers, auf welche Teile genau sich dieser Schaden bezog. Ebenso fehlt eine konkrete Darlegung, dass dieser Schaden sach- und fachgerecht repariert wurde. Für eine schlüssige Darlegung eines gerade durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursachten Schadens hätte der Kläger zunächst im Einzelnen und unter Beweisantritt zu Umfang und Art der Vorschäden und sodann zu deren behaupteter Reparatur vortragen müssen, wozu nicht nur eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile gehört hätte, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für eine richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Grad an Gewissheit ergibt, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist. Daran fehlt es hier.
6Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei zu einer solchen vollständigen Darlegung nicht in der Lage, weil er das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben habe und deshalb nicht im Einzelnen zu einer fachgerechten Reparatur vortragen könne, geht dies zu seinen Lasten (vgl. OLG Köln NZV 2013, 445, 446 m.w. Nachw., KG NZV 2009, 345 ebenfalls m.w.Nachw.).
7Entgegen dem pauschalen Vorbringen in der Berufungsbegründung hat der Kläger schließlich auch weder substantiiert zum Reparaturweg vorgetragen noch hierzu Beweis durch das „Zeugnis der Vorbesitzer“ angeboten, so dass dahinstehen kann, ob es sich hierbei überhaupt um ein taugliches Beweisangebot gehandelt hätte. Mit Schriftsatz vom 04.06.2013 (Bl. 162 d.A.) wurde lediglich Beweis für die (unstreitige) Behauptung angeboten, dass „laut Kaufvertrag der Wildschaden repariert worden sei“.
8Auch soweit sich der Kläger für eine fachgerechte Beseitigung des Vorschadens auf die Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens berufen hat, kann dies aufgrund des im Zivilprozess herrschenden Beibringungsgrundsatzes einen Vortrag nicht ersetzen. Darüber hinaus hätte auch selbst ein Sachverständiger ohne Informationen über die konkret vorhandenen Vorschäden, über den Unfallverlauf, auf den sie zurückzuführen sein sollen und über die zu ihrer Beseitigung durchgeführten Reparaturarbeiten nicht ohne weiteres feststellen können, welcher Schaden im Schadensbereich von einer früheren Schädigung herrührt und welcher von einer späteren.
9Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Rüge des Klägers, das Landgericht habe ihn, entgegen den Ausführungen im Urteil, nicht darauf hingewiesen, dass er Beweis dafür hätte anbieten müssen, dass es in seiner Besitzzeit keinen weiteren Frontschaden gab, fehl geht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.03.2013 (Bl. 157 d.A.) im letzten Satz eben diesen Hinweis erteilt.
10Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.
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