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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 61/13

Datum:
08.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 U 61/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1108.25U61.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 20 O 341/11
 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 

Aufgrund  des Hinweisschreibens wurde die Berufung zurückgewiesen.

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